Wassergefährdende Stoffe: Eignungsfeststellung von Anlagen
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen) dürfen gegebenenfalls nur nach Erteilung einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG errichtet, unterhalten, betrieben und wesentlich geändert werden.
Bei der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung handelt es sich um eine behördliche Vorkontrolle in Bezug auf die wasserrechtlichen Belange für die Errichtung bzw. Änderung und den Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese ist grundsätzlich vor Errichtung der Anlagen bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Benötigte Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)
Voraussetzungen
Die Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Anforderungen der §§ 17 bis 24 (Allgemeine Anforderungen) und §§ 25 bis 38 (Besondere Anforderungen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen (AwSV) erfüllt werden oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
Gebührenrahmen
- Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig von der Wassergefährdungsklasse sowie der Größe der Anlage.: 200,00 € bis 5.000,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Ausnahme vom Erfordernis der Eignungsfeststellung:
Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn die Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter die Ausnahmeregelungen des WHG bzw. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fallen:
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silage = JGS-Anlagen
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Laboratorien für den Handgebrauch
- Kurzfristige Aufbewahrung i. V. m. dem Transport in verkehrsrechtlich zugelassenen Verpackungen
- Zulassung nach Immissionsschutzrecht (wenn das Wasserrecht berücksichtigt worden ist)
- Genehmigung nach Baurecht (wenn das Wasserrecht berücksichtigt worden ist)
- LAU-Anlage für gasförmige Stoffe
- LAU-Anlagen der Gefährdungsstufe A
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
- Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen
- Heizölverbraucheranlagen
- Anlagen bis 1 m³, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann
Ausnahmeregelung für Anlagen der Gefährdungsstufe B und C :
Gemäß § 41 Abs. 2 AwSV ist eine Eignungsfeststellung für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden nicht erforderlich, wenn
- für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
a) CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG aufweist,
b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des WHG oder
c) Behältern und Verpackungen mit Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und
- durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderung erfüllt.
Die Anlage darf dann wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage der o. g. Nachweise und des Gutachtens weder die Errichtung noch den Betrieb untersagt bzw. weitere Anforderungen festsetzt.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Antragsunterlagen sind für eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich und sind digital beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen:
- Antrag
- Benennung der Anlage, inklusive Abgrenzung der Anlage (§ 14 AwSV) Standort, Betreiber
- Eigentümer des Grundstückes, Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage, Planer der Anlage
- Detaillierte Betriebs- und Anlagenbeschreibung
- Angabe des Volumens der Anlagenteile und der Anlage
- Behältervolumen, Aufstellung der Behälter - oberirdisch/unterirdisch
- Ausführung Abfüllplätze, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung
- Ausführung der Rohrleitungen
- Beschreibung der Rückhalteeinrichtung mit Berechnung des Rückhaltevolumens
- Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen
- Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe und Angabe ihrer Temperatur
- EG-Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
- Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne - z. B. Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, MSR-Pläne, Entwässerungsplan
- Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen
- Bereits bestehende Genehmigungen nach Baurecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht
- Prüfbescheide/Prüfzeugnisse wasserrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bauartzulassungen, Bescheide/Prüfzeugnisse zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für bestimmte Anlagenteile, CE-Kennzeichen oder Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
- Angabe der mit der Errichtung der Anlage bzw. Anlagenteile beauftragten Fachfirmen nach § 62 AwSV sowie deren Fachbetriebsurkunden
- Gegebenenfalls Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (gemäß § 52 AwSV) über die Eignung der Anlage
- Gegebenenfalls aktuelle Prüfberichte von anerkannten Sachverständigen (gemäß § 52 AwSV)
Hinweise
Der Betrieb einer eignungsfeststellungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Eignungsfeststellung ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000,00 Euro geahndet werden.
Fristen
Ein Antrag auf Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG ist rechtzeitig - vor Errichtung bzw. Änderung der Anlage - der zuständigen Behörde (hier: Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz, Untere Wasserbehörde) vorzulegen.
Prozess
Der Antrag ist digital an wasser@krefeld.de einzureichen.
Bearbeitungsdauer
- 6 Wochen (nach Eingang aller erforderlicher Unterlagen)