Grundsätzliche Hinweise
Wenn Forderungen - öffentlich-rechtliche und auch zivilrechtliche Ansprüche - nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet werden und auch sonst keine Ausschlussgründe vorliegen, werden fällige Forderungen gemahnt und gegebenenfalls auch zur Beitreibung übergeben.
Bei zivilrechtlichen Ansprüchen entstehen zwar keine Mahngebühren und auch keine Säumniszuschläge, jedoch werden diese Forderungen in der Regel gerichtlich durchgesetzt, wodurch dann teils erhebliche Kosten und auch Verzugszinsen anfallen können.
Keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs oder sonstiger Einwände bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten Zahlung der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel
Durch Bescheid der Verwaltung festgesetzte öffentliche Abgaben und Kosten sind pünktlich zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel (früher Widerspruch/Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht) eingelegt wurde oder sonstige Einwände außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich im Paragraph 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt, dass solche Rechtsbehelfe, Einwände oder Prüfungen keine „aufschiebende Wirkung" beim Inkasso haben. Eventuelle Überzahlungen lassen sich nämlich im Rahmen einer späteren Erstattung kompensieren.
Um die öffentliche Finanzkraft zu sichern, müssen öffentliche Abgaben und Kosten - so der Wille des Gesetzgebers - ungeachtet eines Streits über deren Berechtigung zunächst jedenfalls entrichtet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 30.90). Das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen soll davor bewahrt bleiben, dass ihm die Einnahmen, auf die es angewiesen ist, nur deshalb auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden, weil Abgabenpflichtige die Rechtsmittelmöglichkeiten ausschöpfen.
Ein Rechtsbehelf gegen einen Abgabenbescheid hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Abgabe wird also trotzdem zur Zahlung fällig. Der Abgabenpflichtige hat jedoch zwei Möglichkeiten, wie er die sofortige Bezahlung vermeiden kann:
a) Er beantragt gem. § 222 AO Stundung bei der Stadt Krefeld. Wird seinem Stundungsantrag entsprochen, sind für den Zeitraum der gewährten Stundung monatlich 0,5 % Stundungszinsen zu zahlen.
b) Er beantragt gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Stadt Krefeld die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Mit diesem Antrag wird er dann Erfolg haben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen und die Vollziehung für den Schuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer, etwa durch eine spätere Rückzahlung, wieder gutzumachen sind. Maßgebend ist der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Abgabenbescheids eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mit verursacht würde (Sächsisches OVG, Beschluss v. 20.10.2003 - 5 BS 91/03, KKZ 2005, 109 = SächsVBl 2004, 39 sowie vergleichbar Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Tz. 101 ff. m.w.N.) Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann anschließend daran gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung haben soll. Dieser Antrag kann sofort gestellt werden - ohne dass das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO abgeschlossen ist -, wenn
- die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
- eine Vollstreckung droht.
Wenn dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entsprochen wird, erhebt die Stadt für die Zeit der Aussetzung monatlich 0,5 % Aussetzungszinsen als Preis dafür, dass der Beitrag nicht sofort beglichen werden muss.
Die Vollziehung kann auch gegen Sicherheit ausgesetzt werden. Sofern der Abgabenbescheid nicht angefochten und damit rechtskräftig wird, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet bei einem rechtskräftigen Abgabenbescheid aus (OVG Brandenburg, Beschluss v. 7.10.2003 - 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, 315; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.6.2004 - 6 S 30/04, DÖV 2004, 844 = NJW 2004, 2690 = VBlBW 2004, 383).
Zahlung der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel
Bei der Veräußerung von Grundbesitz stellt sich meist die Frage, wer nach dem Verkauf zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist.
Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gilt, dass der bisherige Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer an die Kommunalverwaltung so lange verpflichtet ist, bis vom zuständigen Finanzamt ein neuer bzw. geänderter Einheitswertbescheid im Rahmen der sogenannten Zurechnungsfortschreibung erlassen wurde (Paragraph 10 Grundsteuergesetz ). Erst danach darf die Stadt Krefeld einen neuen bzw. geänderten Grundsteuerbescheid erstellen (Paragraph 182 Abgabenordnung). Die Übermittlung dieser Daten aus der Landesfinanzverwaltung, auf die die Stadt Krefeld keinen Einfluss hat, dauert nach den Erfahrungen der Praxis in der Regel zwischen 4 bis 8 Monate. Insofern wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Stadt Krefeld zunächst einmal den bisherigen Eigentümer weiterhin als Abgabepflichtigen veranlagen muss.
Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag besitzen im Übrigen nur privatrechtliche Bedeutung und haben gegenüber der Stadt keine Bedeutung. Nach Erlass des Grundsteuer-Änderungsbescheides wird die bis dahin zu viel bezahlte Grundsteuer erstattet bzw. ist die dann festgesetzte Steuer nachträglich zu entrichten. Sofern der Erwerber sich im Kaufvertrag von einem bestimmten Tage ab zur Zahlung der Grundbesitzabgaben verpflichtet hat, kann der Verkäufer aufgrund dieser privatrechtlichen Vereinbarung unter Umständen die Erstattung der von diesem Zeitpunkt ab geleisteten Beträge verlangen.
Mahnung
Mit der Mahnung werden - je nach Forderung - auch Zusatzkosten = Nebenforderungen wie Mahngebühren, Säumniszuschläge fällig und erhoben. Diese zusätzlichen Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie entweder zum Fälligkeitstag die zu zahlende Forderung entrichten oder wenn der Stadt Krefeld - Finanzbuchhaltung - eine wirksame Lastschrifteinzugsermächtigung vorliegt. Eine Einzugsermächtigung ist insbesondere bei allen regelmäßig wiederkehrenden Forderungen wie zum Beispiel Grundbesitzabgaben, Hundesteuern, Kindergartenbeiträgen, oder ähnlichen anderen Forderungen sinnvoll und erspart allen Beteiligten sehr viel Zeit.
In der Mahnung der Finanzbuchhaltung ist auch immer angegeben, bis zu welchem Datum Zahlungen berücksichtigt werden konnten. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten dies zu berücksichtigen. Auch wenn Sie gezahlt haben ist leider nicht auszuschließen, dass trotzdem bereits Säumniszuschläge angefallen sind. Hierüber werden Sie im Zweifelsfall dann gesondert informiert.
Sollten Sie gezahlt haben und bekommen trotzdem eine Mahnung überprüfen Sie bitte zunächst, ob bei der von Ihnen veranlassten Zahlung alle Daten angegeben sind. Bei weit über zwei Millionen Buchungen je Kalenderjahr werden Zahlungseingänge vorwiegend maschinell verarbeitet; wenn dann das Kassenzeichen nicht oder nicht vollständig angegeben wird, ist eine Mahnung leider nicht auszuschließen. Setzen Sie sich bei nach Ihrer Ansicht unberechtigten Mahnungen immer mit ihrem Sachbearbeiter zunächst telefonisch in Verbindung. Bitte prüfen Sie in jedem Fall auch, ob Ihnen der überwiesene Betrag - vielleicht aufgrund eines Überweisungsfehlers - wieder gutgeschrieben wurde.
Weitere Informationen zu den Nebenforderungen finden Sie einer tabellarischen Übersicht, welche im unteren Bereich dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Textliche Erläuterungen zu den Kosten
Art der Nebenforderung | Höhe/Berechnung: | Rechtsgrundlage: |
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a) bei rückständigen Forderungen – öffentlich-rechtlicher Art wie zum Beispiel:
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Säumniszuschläge *: a) bei öffentlich-rechtlichen Forderungen auf die die Vorschriften der Abgabenordnung direkt oder mittelbar über § 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchstabe b des KAG NRW anwendbar sind | Für jeden angefangenen Monat der Säumnis:
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Mahngebühren: | Bei einem rückständigen Betrag bis zur Höhe von 50,00 Euro beträgt die Mahngebühr 6,00 Euro; vom zu mahnenden Mehrbetrag 1 Prozent. Sofern für zu mahnende Forderungen auch Säumniszuschläge * erhoben werden, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52,00 Euro. | § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen |
b) Forderungen privatrechtlicher Natur wie zum Beispiel:
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Auslagen / Porto | Portogebühren entsprechend der Entgelttabelle der Deutschen Post AG |
SEPA: Lastschriftmandat der Stadt Krefeld
Grundlage für die Teilnahme am europäischen SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Basislastschrift) ist eine Autorisierung durch ein SEPA-Mandat. Neue Mandate bedürfen der Schriftform und müssen durch den Zahlungspflichtigen unterschrieben werden. Das Mandat enthält die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) der Stadt Krefeld und muss durch Sie nur noch mit Ihren Daten befüllt werden.
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung.
Online-Formulare
- Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
- Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ausschließlich für VHS-Kurse
Bitte füllen Sie den Vordruck an ihrem Rechner vollständig aus und übersenden ihn an die auf dem Vordruck angegebene Adresse. Beachten Sie bitte, dass die Verwendung und Akzeptanz handschriftlich ausgefüllter Formulare wegen etwaiger Unleserlichkeit nicht gewährleistet werden kann.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema SEPA-Lastschriftverfahren haben, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die ebenfalls weiter unten auf dieser Seite aufgelisteten Ansprechpersonen.
Konten der Finanzbuchhaltung
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE50ZZZ00000162611
Sparkasse Krefeld
IBAN: DE83 3205 0000 0000 301291
BIC: SPKRDE33XXX
Sparkasse Krefeld
IBAN: DE84 3205 0000 0000 310003
BIC: SPKRDE33XXX
Volksbank Krefeld eG
IBAN: DE48 3206 0362 0000 002151
BIC: GENODED1HTK
IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code)
IBAN und BIC werden nach dem 01.02.2014 die nationalen Kontenangaben ersetzen, also in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl. IBAN steht für die internationale Bankkontonummer und BIC für einen international festgelegten gültigen Bankcode.
Sie finden IBAN und BIC auf Ihren Kontoauszügen oder im Online-Banking. Die meisten Kundenkarten der Banken und Kreditinstitute weisen IBAN und BIC ebenfalls aus.
Vollmacht für Steuerangelegenheiten
Kommunikationsdaten/Ansprechpersonen
Sofern Sie Fragen zur Einzahlung von Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben haben, werden Ihnen die nachstehenden Ansprechpersonen gerne behilflich sein.
Zuständigkeit | Name | Rufnummer | Zimmer |
---|---|---|---|
Gruppenleitung | Frau Obdenbusch | 0 21 51 / 86-1761 | 01.010 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: A, I, L, N, V, X | Frau Elsemann | 0 21 51 / 86-1767 | 01.009 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: G, K, Y | Herr Kiwitt | 0 21 51 / 86-1768 | 01.008 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: D, J, M, R | Frau Bugenings | 0 21 51 / 86-1770 | 01.008 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: B, O, Q, U, W, Z | Frau Erdmann | 0 21 51 / 86-1775 | 01.008 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: C, E, H, P, T | Frau Yilmaz | 0 21 51 / 86-1767 | 01.008 – Hansastraße 105 |
Buchstaben: F, S | Frau Katsamangos | 0 21 51 / 86-1749 | 01.008 – Hansastraße 105 |
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