Entsorgungskonzept-Pflicht bei Bau- und Abbruchmaßnahmen
Im Februar 2022 trat das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG) in Kraft und ersetzt hiermit das alte Landesabfallgesetz. Neu ist u.a., dass bei größeren Bau- und Abbruchmaßnahmen der Anfall und geplante Verbleib von Abfällen nun bereits im Vorfeld der Maßnahme in einem Entsorgungskonzept dokumentiert werden muss.
Gemäß § 2a Absatz 3 LKrWG haben Abfallerzeuger für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von insgesamt mehr als 500 m³ Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen im Stadtgebiet Krefeld ist dies die Untere Abfallwirtschaftsbehörde beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz.
Das LANUV stellt hiermit eine Vorlage zur Verfügung, die als ausfüllbares PDF-Dokument zur freien Verwendung heruntergeladen werden kann. Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe, deren Verwendung nicht verpflichtend ist.
Ein Entsorgungskonzept ist auch bei kleineren Baumaßnahmen sinnvoll, da es für die Planung und Bereitstellung von Entsorgungsdienstleistungen (z.B. Containergestellung) genutzt werden kann. Ein auf baustellentypische Abfälle abgestimmter Abfallartenkatalog ist als Anlage enthalten und soll bei der Wahl der jeweils richtigen Abfallart unterstützen.
Rechtsgrundlagen
Verantwortlichkeit
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