Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche hat die Hygiene und die Verhinderung von Infektionserkrankungen eine wichtige Bedeutung.
Zu diesen Einrichtungen zählen Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, wie es das Infektionsschutzgesetz in § 33 IfSG definiert. In diesen Gemeinschaftseinrichtungen kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Solche engen Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Zudem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe.
Deshalb sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und betreuenden Erwachsenen vorgesehen. Für gewisse Erkrankungen oder auch bereits der Verdacht einer Erkrankung besteht Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Auch Schädlinge, z.B. Kopfläuse oder Krätzmilben treten häufig in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche auf.
Eine Übersicht über die meldepflichtigen Erkrankungen, deren Inkubationszeiten sowie die Dauer der Ansteckungsfähigkeiten und Informationen zur Wiederzulassung für die Gemeinschaftseinrichtung nach einer Erkrankung können Sie unter Downloads einsehen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Downloads
Prozess
Entsprechende Meldebögen nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier....
Verantwortlichkeit
infopoint.gesundheit@krefeld.de