Feuerwerk: Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2
Am 31. Dezember und 1. Januaer eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.
Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Stadtverwaltung, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt.
Wenn die Stadtverwaltung Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu stellen.
Benötigte Unterlagen
- Einwilligung des Grundstücksinhabers
Voraussetzungen
Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Fristen
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin.
Besonderheiten
Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) muss ein Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit, (letzter Sonntag im Oktober), bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23.00 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22.30 Uhr.
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 2 Wochen