Familie & Kind

Geburt: Im Ausland

Ihr Kind ist im Ausland geboren und ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind ist im Ausland geboren und ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, dann können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Dadurch wird sowohl die Namensführung geklärt bzw. festgelegt und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft.

Mit der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland, können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen. Auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.

Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig.

Als Nachweis über die Geburt dient die dort ausgestellte Urkunde. Gegebenenfalls ist eine deutschsprachige Übersetzung erforderlich. Informationen über die Form der Urkunde oder Überbeglaubigungen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.

Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden. Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzung von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen. Ermächtigte Übersetzer finden Sie auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen oder telefonisch unter 02 11 / 4 97 11 45 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:

  • Eltern, jeder Elternteil für sich,
  • das im Ausland geborene Kind,
  • dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
  • dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
  • dessen Kinder

Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

Kontaktinformationen

Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nur nach Terminvereinbarung möglich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte entweder per E-Mail an geburten@krefeld.de oder telefonisch unter 0 21 51 / 86-2367.


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