Gewerbe: Betrieb nach dem Tod des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf ein Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers für bis zu 10 Jahre
in der Regel nur durch eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.
Benötigte Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Personalausweis
Rechtsgrundlagen
Fristen
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald feststeht, dass das Gewerbe weiter betrieben werden soll.
Prozess
Den Antrag kann formlos schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 2 Wochen
Verantwortlichkeit
Gewerbeangelegenheiten
32 - Sicherheit und Ordnung
0 21 51 / 86-0 (Hotline)
gewerbemeldestelle@krefeld.de
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Elbestraße 7, 47800 Krefeld