Gewerbe: Betrieb nach dem Tod des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Dauer von einem Jahr betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
Benötigte Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Personalausweis
Rechtsgrundlagen
Fristen
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald feststeht, dass das Gewerbe weiter betrieben werden soll.
Prozess
Den Antrag kann formlos schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 2 Wochen
Verantwortlichkeit
Gewerbeangelegenheiten
0 21 51 / 86-0 (Hotline)
gewerbemeldestelle@krefeld.de
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Elbestraße 7, 47800 Krefeld