Liegenschaftskataster: Bescheinigung nach § 1026 BGB (Nichtbetroffenheitsbescheinigung)
Bei der Teilung von Grundstücken werden bestehende Grunddienstbarkeiten oft auf alle neu entstehenden Grundstücke übertragen. Wenn die Grunddienstbarkeit, wie z.B. ein Wegerecht, nur auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, werden die nicht betroffenen Grundstücksteile nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Dienstbarkeit frei.
Das Katasteramt kann eine Bescheinigung darüber ausstellen, ob ein durch eine Teilung oder Vereinigung entstandenes Grundstück von der Dienstbarkeit betroffen ist oder nicht.
Die Bescheinigung kann beim zuständigen Grundbuchamt zur Löschung der Grunddienstbarkeit verwendet werden. Ob die Bescheinigung zur Löschung der Belastung ausreicht, entscheidet das zuständige Grundbuchamt.
Benötigte Unterlagen
- Katasterbezeichnung - Gemarkung, Flur und Flurstück
- Eindeutige Bezeichnung der zu löschenden Grunddienstbarkeit, z.B. durch Angabe der laufenden Nummer in Abteilung II des Grundbuchs
- Wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Eintragungsbewilligung auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt wird, z.B. durch eine zeichnerische Festlegung in einem Lageplan, wird die Eintragungsbewilligung benötigt
Gebührenrahmen
- Zeitgebühr je angefangener Arbeitsviertelstunde: 25,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Das Erstellen der Bescheinigung kann mitunter sehr zeitaufwändig und damit sehr teuer sein. Bitte lassen Sie sich daher vor einer Beantragung beraten.
Prozess
- Der Antrag kann schriftlich gestellt werden.
- Der Antrag kann auch persönlich in der Katasterauskunft gestellt werden. (Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung)
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der zu erstellenden Bescheinigung.
Verantwortlichkeit
katasterauskunft@krefeld.de