Querschnittsleistungen

Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken

Das statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

  1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
  2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern eins und zwei keine Auskunftspflicht.

Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer zwei.

Die Angaben nach Nummern eins und zwei sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer eins spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer zwei spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung.

Bei den Angaben nach Nummer zwei sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.


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