Umwelt & Naturschutz

Abwasser: Einleiten in das Kanalnetz

Eigentümer eines Grundstücks müssen für die Entsorgung des Abwassers aufkommen. Die Entsorgung des Abwassers fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Die Kommunen erheben dazu Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.

Unter den benötigten Formularen finden Sie das Formular zur "Indirekteinleitung von amalgamhaltigem Abwasser", in allen anderen Fällen erhalten Sie mehrere Informationen und Merkblätter über abwasser@krefeld.de.

Gebührenrahmen

  • Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung mindestens: 250,00 €
    Die Gebühr richtet sich nach Verwaltungsaufwand bzw. Abwassermenge.

Weiterführende Informationen

Indirekteinleiter-Genehmigung gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Produktionsabwasser von Industrie- und Gewerbebetrieben vieler Branchen kann gefährliche Stoffe und Stoffgruppen enthalten. Wenn Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die Kanalisation gelangt, kann dies zu Verunreinigungen und Schädigungen der Gewässer führen, da diese Schadstoffe in der Kläranlage nicht ausreichend abgebaut werden können. Überdies können sie den Betrieb und biologischen Reinigungsprozess der Kläranlage stören.

Deswegen muss nach den §§ 57 und 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Schadstofffracht von Abwasser bei der Einleitung in Gewässer oder in die Kanalisation so gering gehalten werden, wie dies nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen die Betriebe gefährliche Stoffe im Abwasser vermeiden oder vermindern, gegebenenfalls durch spezielle Behandlungsanlagen. Um dies sicherzustellen, ist für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation (so genannte Indirekteinleitung) grundsätzlich nach § 58 WHG eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Anforderungen, die die Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung mindestens festzusetzen hat, bestimmt in der Regel die Abwasserverordnung.

Die nach der Abwasserherkunft für die jeweiligen Industrie- oder Gewerbebereiche branchenspezifischen Anforderungen nach dem Stand der Technik sind bundeseinheitlich in den derzeit knapp 60 Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Grenzwerte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden. Des Weiteren legt die Untere Wasserbehörde in der Genehmigung auch Art und Umfang der durchzuführenden Selbstüberwachungsmaßnahmen fest.

Die häufigsten sogenannten Herkunftsbereiche im Stadtgebiet Krefeld sind:

  • Abwässer aus Abfallverwertungsanlagen (z.B. Schrottplätze) gemäß Anhang 27 der AbwV
  • Abwässer aus Kühlsystemen und der Wasseraufbereitung gemäß Anhang 31 der AbwV
  • Abwässer aus der Metallbe- und verarbeitung wie z.B. Galvanik, Beizerei und Lackieranlagen gemäß Anhang 40 der AbwV
  • Mineralölhaltige Abwässer gemäß Anhang 49 der AbwV (z.B. aus der gewerblichen Fahrzeugwäsche)
  • amalgamhaltige Abwässer aus den Zahnarztpraxen gemäß Anhang 50 der AbwV

Die Untere Wasserbehörde erteilt auf Antrag die erforderlichen, gebührenpflichtigen Einleitungsgenehmigungen/-erlaubnisse und überwacht die Einhaltung der Genehmigungsinhalte.

Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 2 Landeswassergesetz (LWG)

Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ist die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage erforderlich. Nach § 57 Absatz 2 LWG ist auch hierfür eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde notwendig, es sei denn, eine Bauartzulassung liegt vor.

Gemäß Anlage 1 zur Freistellungsverordnung (Freist.VO) sind die folgenden Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  • Schlammfänge, sofern sie nicht Vorstufe zu einer unmittelbaren nachgeschalteten genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
  • Abscheideanlagen für Fette
  • Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten einschl. eines Koaleszenzabscheiders (EN 858 Teil 1 und Teil 2)
  • Stärkeabscheider
  • Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
  • Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser aus Brennwertkesseln bis zu 100 kW Nennwärmeleistung
  • Anlagen zur Behandlung von Abwasser von Chemisch-Reinigungen
  • Siebe und Rechen, soweit sie nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
  • Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus Fassadenreinigung

Nicht ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die Indirekteinleitung selbst. Hier sind die Anhänge der Abwasserverordnung (AbwVO) zu beachten.

Hinweise

Darüber hinaus sind die Vorschriften, Einleitungsverbote, -beschränkungen, Grenzwerte und Überwachungsregeln der städtischen Entwässerungssatzung einzuhalten. Diese Regeln dienen dem Schutz der Kanalisation und der darin Arbeitenden sowie der Kläranlage. An der Übergabestelle in die öffentliche Kanalisation muss das Abwasser die hier geforderten Grenzwerte erfüllen. Weitere Informationen bezüglich der städtischen Entwässerungssatzung erhalten Sie beim Kommunalbetrieb Krefeld.

Prozess

  • Der Antrag ist digital einzureichen.
  • Bei der wasserrechtlichen Genehmigung / Erlaubnis für den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen bemisst sich die Gebühr gestaffelt ab 2 % der Bausumme.

Bearbeitungsdauer

  • 1 Monat (bis zu 3 Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen)

Verantwortlichkeit

Abwasser 39 - Umwelt und Verbraucherschutz
abwasser@krefeld.de

Uerdinger Straße 202, 47799 Krefeld

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