Bauen & Wohnen

Straßenbaubeitrag erheben

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen), über die ein Grundstück erschlossen wird, halten nicht ewig. Werden solche Erschließungsanlagen oder Teile von ihnen (z.B. die Fahrbahn, der Gehweg, der Parkstreifen, der Radweg, die Beleuchtung) erneuert, verbessert oder umgebaut, beeinflusst dies die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise, und es entstehen wirtschaftliche Vorteile für die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Dieser Vorteil ergibt sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage und ist nicht monetär messbar.

Die Stadt Krefeld ist nach dem Kommunalabgabengesetz NRW verpflichtet, als Gegenleistung für die oben genannten Vorteile Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen zu erheben, sofern die jeweilige Maßnahme vor dem 1. Januar 2018 vom zuständigen politischen Gremium beschlossen wurde und somit nicht unter die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge" oder das durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführte Beitragserhebungsverbot fällt. Näheres hierzu finden Sie weiter unten unter „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge" und „Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW".

Eine Erneuerung bedeutet den Ersatz einer abgenutzten und verschlissenen Straße oder eines Teils von ihr, zum Beispiel rissiger und abgesackter Fahrbahnen, unebener Gehwege oder korrodierter Leuchten.
Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen fallen nicht darunter.

Eine Verbesserung liegt vor, wenn zum Beispiel die Ausleuchtung der Straße durch eine moderne Beleuchtungseinrichtung verbessert wird, ein Gehweg einen frostsicheren Oberbau erhält oder wenn die Straße in ihrer Aufteilung positiv verändert wird, wie zum Beispiel durch separate Parkstreifen oder durch zusätzliche Radwege.

Ein Umbau einer Straße mit mehreren sogenannten Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege etc.) in einen verkehrsberuhigten Bereich oder in eine Fußgängerstraße ist ebenfalls beitragsfähig.

Weiterführende Informationen

Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge

Nach der in Nordrhein-Westfalen gültigen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen übernimmt das Land 100 Prozent der Straßenbaubeiträge, die nach der jeweiligen Satzung der Kommune von den Beitragspflichtigen zu erheben sind.

Gefördert werden jedoch nur solche Maßnahmen, die ab dem 01.01.2018 vom zuständigen politischen Gremium beschlossen wurden.

Die in Krefeld aktuell abzurechnenden Maßnahmen wurden weitestgehend vor dem oben genannten Stichtag beschlossen, sodass die beitragspflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten nicht von der Förderung profitieren.

Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW

Das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land NRW (KAG-ÄG NRW) vom 05.03.2024 ist am 15.03.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht worden und rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

Danach gilt ein Beitragserhebungsverbot für solche straßenbaulichen Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 vom zuständigen politischen Gremium beschlossen worden sind.

Belastung der Beitragspflichtigen

Ob Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen zahlen müssen, richtet sich aufgrund der vorgenannten Förderrichtlinie sowie der Abschaffung der Straßenbaubeiträge grundsätzlich nach dem Tag des Beschlusses über die Baumaßnahme:

Beschluss vor dem 01.01.2018Beitragserhebung
Beschluss zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2023 100% Landesförderung
Beschluss ab dem 01.01.2024eine Beitragserhebung

 

FAQ

Wie wird der Beitrag berechnet?

Die Berechnung des Beitrages ergibt sich aus der Straßenbaubeitragssatzung 2017 (siehe unter Rechtsgrundlage) und wird nach der Grundstücksfläche und der Zahl der Vollgeschosse ermittelt.

Der von den Beitragspflichtigen zu zahlende Anteil an den beitragsfähigen Kosten variiert nach der Straßenart (z.B. Hauptverkehrsstraße, Anliegerstraße, verkehrsberuhigter Bereich) und des durch die straßenbauliche Maßnahme ausgebauten Teils der Straße (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung). Den verbleibenden Anteil trägt die Stadt Krefeld.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des von der Straße erschlossenen Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, dann ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die erbbauberechtigte Person beitragspflichtig.

Wann ist der Beitrag zu zahlen?

Der Straßenbaubeitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.
Der Beitrag kann auf Antrag der beitragspflichtigen Person gegen Zahlung von Zinsen in Raten gezahlt werden.


Verantwortlichkeit

Stadt- und Verkehrsplanung FB61@krefeld.de

Oberschlesienstraße 16, 47807 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
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