Mobilität & Reisen

Kraftfahrzeug: Zulassung eines Fahrzeuges im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

Erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges im Inland.

Bund und Länder verlängern die (zunächst bis zum 31.03.2024 befristete) Verfahrensweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge bis zum 30. September 2024

Das besondere Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge, welches zunächst nur befristet bis zum 31. März 2024 galt, wurde jetzt vom Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) sowie der Landesregierung NRW bis zum 30. September 2024 verlängert.

Aus diesem Grunde weist die Zulassungsstelle der Stadt Krefeld alle betroffenen, ukrainischen Geflüchteten darauf hin, dass ukrainische Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf ein deutsches Kennzeichen umgemeldet werden müssen.

Es können weiterhin Ausnahmegenehmigungen von der Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge beantragt und bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen auf Antrag - befristet bis zum 30.09.2024 - verlängert werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Ein ausländisches Fahrzeug, dessen Standort „regelmäßig" in Deutschland liegt, muss normalerweise auf ein deutsches Kennzeichen umgemeldet werden. Dies ist spätestens ein Jahr nach der Einreise in Deutschland der Fall. Aus der Ukraine geflüchteten Menschen ist es jedoch möglich, über diese Jahresfrist hinaus mit ihrer ukrainischen Zulassung in Deutschland zu fahren.

Sie benötigen dazu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Zulassungsbehörde ihres derzeitigen Wohnorts.
Ukrainische Geflüchtete, die für ihr Fahrzeug bereits eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungsstelle der Stadt Krefeld erhalten haben, werden hiermit auf die Möglichkeit einer Verlängerung - befristet bis zum 30.09.2024 - hingewiesen.

Für Fahrzeuge ukrainischer Geflüchteter, die bereits länger als ein Jahr mit ihrem Fahrzeug in Deutschland unterwegs sind, und erstmalig eine Ausnahmegenehmigung beantragen, gilt die Verfahrensregelung des Erlasses vom 26.05.2023 zur Behandlung ukrainischer Fahrzeuge nach Ablauf der Jahresfrist nach § 46 Absatz 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unverändert.

Diese Personen benötigen für den Antrag eine gültige Versicherung (Grenzversicherung oder Grüne Karte), das ukrainische Zulassungsdokument, eine gültige deutsche Sicherheitsüberprüfung sowie ein Ausweisdokument inklusive Aufenthaltstitel.

Die (erstmalige) Ausstellung und die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sind gebührenpflichtig (25 Euro). Bitte beachten Sie unbedingt, dass auch für diese Anliegen ein Termin bei der Zulassungsstelle der Stadt Krefeld vereinbart werden muss.

Terminvereinbarungen sind hier online möglich.

Für Informationen im Vorfeld können Kundinnen und Kunden eine E-Mail an kfz-zulassung@krefeld.de senden.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

Zulassung aus einem Staat innerhalb der Europäischen Union

Gebrauchtes Fahrzeug:
  • vollständige ausländische Zulassungsdokumente
  • Prüfbericht einer Hauptuntersuchung (wenn Fahrzeug älter als drei Jahre)
  • ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
Neufahrzeug:
  • EU-Übereinstimmungserklärung (COC) oder Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Eigentumsnachweis (z. B. Kaufvertrag)
  • Umsatzsteuererklärung

Zulassung aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union

  • ausländische Zulassungsdokumente
  • Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
  • ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
  • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Prüfbericht einer Hauptuntersuchung
  • Verzollungsnachweis

In Einzelfällen oder bei Unklarheiten können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bei Zulassung auf eine natürliche Person:

  • Personalausweis oder Pass
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:

  1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aGH oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
  2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
  • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
  • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.

Bei Zulassung auf eine juristische Person:

Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Bitte beachten Sie die gesonderten Antragsunterlagen je nach Unternehmensform unter Downloads.

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - noch aktuell gültig sein und im Original, oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden.

Prozess

Der Antrag erfolgt persönlich vor Ort. 


Verantwortlichkeit

Zulassungsstelle 0 21 51 / 86-0
kfz-zulassung@krefeld.de

Elbestraße 7, 47800 Krefeld

Geschäftszeiten
Sonntag: Geschlossen
Montag: 8:00 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Dienstag: 8:00 Uhr-12:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:00 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr-12:30 Uhr
Samstag: Geschlossen

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