Datenschutzrechtliche Hinweise für den Unterhaltsvorschuss

Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 und 14 DSGVO

Die Verarbeitung - insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung - von personenbezogenen Daten erfolgt nur im notwendigen Umfang und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) und des Sozialgesetzbuches.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Durchführung des UVG ist die

Stadt Krefeld
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales Senioren und Wohnen
Unterhaltsvorschusskasse
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
E-Mail: fb50@krefeld.de
Telefon: 0 21 51 / 86-3060
Fax 0 21 51 / 86-3145

2. Datenschutzbeauftragte/r

Die rechtlichen Grundlagen bzw. Voraussetzungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Stadt Krefeld geprüft und überwacht. Die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

Stadt Krefeld
Datenschutz
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
E-Mail: datenschutz@krefeld.de
Telefon: 0 21 51 / 86-1997
Fax: 0 21 51 / 86-2110

3. Verarbeitungszwecke

Die Unterhaltsvorschussstelle verarbeitet personenbezogene Daten von Ihnen zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG. Sie ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Unterhaltsvorschuss und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie ggf. zur Bearbeitung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder Rückforderungen von Unterhaltsvorschuss verarbeitet und ggf. zu Prüfzwecken durch den Bundesrechnungshof die Landesrechnungshöfe.

Beispiele für Erhebungs- und Übermittlungsanlässe beim Unterhaltsvorschuss

a) Antragsteller(in): Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitzermittlung, Klärung des Aufenthaltsstatus, Vaterschaftsklärung), Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (wobei es ggf. auf die Verhältnisse beider Elternteile ankommt), anderer Sozialleistungsbezug, Rückforderung bei Überzahlung von Unterhaltsvorschuss.

b) Anderer Elternteil: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Feststellung der Leistungsfähigkeit durch Einkommens- und Vermögensermittlung).

c) Berechtigtes Kind: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, Feststellung anzurechnender Einkünfte (Schulbesuch, Einkommensermittlung).

4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Die Datenverarbeitung durch die Unterhaltsvorschussstelle stützt sich auf Artikel 6, Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 2 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 68 Nr. 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, § 67 Absatz 2 Satz 1, 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 1, 2, 4 bis 7 UVG.

Bei weiteren Fragen zu Rechtsgrundlagen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschuss-Stelle.

5. Empfänger/innen oder Kategorien von Empfängern/in

Die unter Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Unterhaltsvorschussstelle insbesondere an folgende Dritte übermittelt werden:

Andere Sozialleistungsträger z. B. 

  • Deutsche Rentenversicherung (DRV)
  • Krankenversicherung
  • Jobcenter
  • Bundesagentur für Arbeit)
  • Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen
  • Finanzämter
  • Gerichte

andere Dritte wie z. B. 

  • kommunale Ämter
  • Bundesministerium für Familie
  • Senioren
  • Frauen und Jugend
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium des Innern und für Heimat
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bundesamt für Finanzen
  • Bundesrechnungshof
  • Landesrechnungshof
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

für den Bereich des Unterhaltsvorschuss zuständiges Landesministerium

  • ggf. Landesjugendamt
  • ggf. Landesverwaltungsamt
  • Insolvenzverwalter
  • Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)
  • Ausländerbehörden

Auftragsverarbeiter z. B. 

  • Scandienstleister
  • IT-Dienstleister

externe Forschungsinstitute nur bei 

  • Forschungsanträgen
  • die durch das Bundesministerium für Familie
  • Senioren
  • Frauen
  • Jugend

bei anderen Elternteilen:

  • Arbeitgeber
  • Ausbildungsbetriebe
  • Versicherungsunternehmen

Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen übermittelt werden wie z. B.

  • Melderegister
  • Handelsregister
  • Grundbuchämter

Eine Datenübermittlung an Drittenstaaten erfolgt nicht.

6. Speicherdauer

Für Daten zur Inanspruchnahme von Geldleistungen nach dem UVG besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren bis 20 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zur Durchführung des UVG (§ 45 SGB X). Eine Beendigung des Verfahrens liegt vor, wenn keine Zahlung von Unterhaltsvorschuss mehr erfolgt, ein ggf. erforderliches Rückforderungsverfahren und die Rückgriffsbearbeitung beim Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, abgeschlossen wurde (Grenze: Verjährung /Verwirkung). Innerhalb der vorstehend genannten Frist besteht kein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten (Artikel 17 DSGVO).

7. Kategorien personenbezogener Daten

a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten

Das sind insbesondere: 

  • Aktenzeichen
  • Name und Vorname des berechtigten Kindes und beider Elternteile
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Anschrift
  • Telefonnummer (optional)
  • E-Mail-Adresse (optional)
  • Familienstand
  • Kindschaftsverhältnis
  • Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltsstatus
  • Renten-/Sozialversicherungsnummer
  • Bankverbindung

b) Daten zur Leistungsgewährung und zum Rückgriff sowie ggf. zur Rückforderung

Das sind insbesondere: 

  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Leistungszeitraum
  • Leistungshöhe
  • Leistungsart
  • Angaben zur Unterbringung und zu Betreuungszeiten des Kindes
  • Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen
  • Daten zu Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

8. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht, von Ihrer Unterhaltsvorschussstelle Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO).

Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie nach Artikel 16 DSGVO die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.

Sie haben das Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn hierfür die Voraussetzungen des Artikel 17 DSGVO vorliegen. Unter den Voraussetzungen des Artikel 18 DSGVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Unterhaltsvorschussstelle die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Art. 15 bis 21 der DSGVO.

9. Datenerhebung bei anderen Stellen

Die Unterhaltsvorschussstelle kann zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 und Artikel 9 DSGVO in Verbindung mit §§ 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 2, 5 und 6 UVG unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können insbesondere sein:

Andere Sozialleistungsträger z. B. 

  • Deutsche Rentenversicherung (DRV)
  • Krankenversicherung
  • Jobcenter
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Jugendämter
  • Sozialhilfeträger
  • Finanzämter
  • Gerichte

andere Dritte wie z. B. 

  • kommunale Ämter
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bundesamt für Finanzen
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  • Ausländerbehörden

bei anderen Elternteilen: 

  • Arbeitgeber
  • Ausbildungsbetriebe
  • Versicherungsunternehmen
  • Maßnahmeträger
  • Bildungsträger

Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z. B. 

  • Internet
  • Melderegister
  • Handelsregister
  • Grundbuchämter

10. Beschwerde

Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Krefeld in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie an die

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Telefon: 02 11 / 38 42 40

Hilfe

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