Schonzeitaufhebung - Antrag für Rabenkrähen und Ringeltauben
Wildtiere dürfen nur innerhalb der Jagdzeiten bejagt werden. Eine Ausnahme, auch Schonzeitaufhebung genannt, ist nach § 24 LJG NRW allerdings möglich.
Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.
Grundsätzlich steht einer Schonzeitaufhebung die intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit voraus, sowie die sinnvolle und flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen. Die Untere Jagdbehörde kann die Schonzeit für bestimmte Gebiete aufheben.
Voraussetzungen
Mögliche Gründe für eine Schonzeitaufhebung sind
- Wildseuchenbekämpfung
- Landeskultur
- Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Wildhege
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Antragsgebühr Schonzeitaufhebung: 60,00 €
Laut Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW Nr. 7.6.4.4.
Die Gebühr ist auch bei Ablehnung der Schonzeitaufhebung fällig.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Von der Unteren Jagdbehörde wird in jedem Einzelfall geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Es werden Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und gegebenenfalls der Unteren Naturschutzbehörde notwendig.
Prozess
Eine Schonzeitaufhebung können Sie beantragen, wenn Sie
- jagdausübungsberechtigt oder
- beispielsweise von einem Wildschaden betroffener Landwirt sind.
- Antrag für die entsprechende Wildart downloaden
- Antrag leserlich ausfüllen
- Antrag digital per E-Mail übersenden an jagdundfisch@krefeld.de oder
- alternativ persönlich übermitteln
Verantwortlichkeit
0 21 51 / 86-0
jagdundfisch@krefeld.de