Baulasteintragung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen Grundstückes zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände übernommen werden können.
Dazu gehören beispielsweise die Bindung von Stellplätzen, die Anbauverpflichtung, die Übernahme von Abstandsflächen und die Erschließung (KEINE Leitungsrechte!!).
Baulasteintragungen werden in der Regel im Zusammenhang mit einem Bauantrag eingereicht.
Benötigte Unterlagen
- Amtlicher Lageplan
- bei Baulasten ohne Flächenbezug ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Flurkarte
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Gebühr für Eintragung von Baulasten je Baulastbestand: 50,00 € bis 250,00 €
Für die Entscheidung über die Eintragung von Baulasten werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird durch die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Gebühr für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast richtet sich nach der Art der Baulast.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
FAQ
Baulasten - Was ist das überhaupt?
Das Gesetz definiert die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tuen, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt.
Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern sie räumt rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben im Wege stehen.
Baulasten gelten auch für Rechtsnachfolger. Sie können von der Bauaufsichtsbehörde nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Gesetzliche Grundlage für die Eintragung einer Baulast und das Führen des Baulastenverzeichnis ist die Vorschrift des § 85 BauO NRW 2018.
Baulasten - Was kostet das in Krefeld?
Für die Bearbeitung von Baulasten, das bedeutet für die Eintragung oder Löschung von Baulasten sowie für die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird durch die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt.
Die Gebühr für die Eintragung oder Löschung einer Baulast richtet sich nach der Art der Baulast.
Sie beträgt je Baulasttatbestand mindestens 50,00 €, maximal 250,00 €.
Die Gebühr für einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beträgt je Grundstück:
- 50,00 € bis 150,00 € je Grundstück, wenn es sich um belastete Grundstücke handelt
- 30,00 € je Grundstück, wenn es sich um unbelastete Grundstücke handelt.
Baulasten - Welche Arten gibt es ?
Abstandsflächenbaulast
Gemäß § 6 BauO NRW 2018 sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Wenn die erforderliche Abstandsfläche oder Teile davon nicht auf dem Baugrundstück liegen, kann die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandsfläche durch Eintragung einer Baulast auf das Nachbargrundstück übernehmen. Die Nachbarn müssen dann bei der Bebauung des eigenen Grundstücks die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu den vom selbst geplanten Gebäude zu beachtenden Abstandsflächen einhalten.
Erschließungsbaulast
Gemäß § 4 Absatz 1 BauO NRW 2018 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Baugrundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Ist z. B. kein Zugang zur öffentlichen Straße vorhanden, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück als Baulast eingetragen und so die verkehrliche Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert werden.
Stellplatzanbindung oder Garagenanbindung
Gemäß § 48 BauO NRW 2018 sind notwendige Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Die Verpflichtung, einen notwendigen Stellplatz auf einem anderen als dem eigenen Baugrundstück herzustellen, wird durch Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich gesichert..
Vereinigungsbaulast
Gemäß § 4 Absatz 2 BauO NRW 2018 ist die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken unzulässig. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Durch die Eintragung einer sogenannten Vereinigungsbaulast, die keinerlei privatrechtliche Auswirkungen z. B. für das Grundbuch oder das Steuerrecht besitzt, kann die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht werden.
Baulasten - Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Zur Beantragung einer Baulasteintragung ist ein entsprechendes Antragsformular (Antrag auf Eintragung einer Baulast) vorzulegen.
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte)
Das Erfordernis der Vorlage eines Lageplanes, der von einer Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet wurde (Amtlicher Lageplan), ergibt sich aus der Vorschrift des § 85 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Ziffer 83.41 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - und aus der Vorschrift des § 18 und des § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO NRW. - Falls der einzutragende Baulasttatbestand das gesamte Grundstück, das heißt nicht nur Teile des Grundstückes, betrifft, reicht im Regelfall auch die Vorlage eines
- Auszuges aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte), (gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO NRW -)
Der Auszug aus der Liegenschaftskarte darf nicht älter als sechs Monate sein.