Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsrecht
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen ausländischen Staatsbürger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Staatsbürger einen Einbürgerungsantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Geburt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben (Abstammungsprinzip).
Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip), wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt: Das heißt, mindestens ein Elternteil hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist zudem im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder einer Niederlassungserlaubnis.
Neben dem Geburtserwerb können hier lebende Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.
Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.
Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit beantragt hat.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.
Staatsangehörigkeitsausweis
Der Staatsangehörigkeitsausweis dient als Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, unabhängig vom individuellen Identitätsnachweis durch den Personalausweis. In aller Regel reicht für in Deutschland geborene Menschen jedoch ein Personalausweis in Kombination mit der Geburtsurkunde, um die eigene Staatszugehörigkeit plausibel zu machen. Ein Feststellungsinteresse der Staatsangehörigkeit besteht demnach eher für Menschen, deren Familienstammbaum eventuell deutsche Vorfahren aufweist.
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Die Entscheidung über den Verzicht trifft die Bezirksregierung Düsseldorf.
Allgemeine Hinweise
Schon im eigenen Interesse: Üben Sie sich bitte in etwas Geduld. Warten Sie in jedem Fall die Entscheidung der Bezirksregierung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ggf. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit, ohne das beabsichtigt zu haben.
Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.
Prozess
Die Einbürgerung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Einbürgerungsanträge können ausschließlich persönlich im Rahmen eines entsprechenden Termins gestellt werden. Es wird gebeten von einer unaufgeforderten Zusendung von Antragsunterlagen abzusehen.
Verantwortlichkeit
auslaenderamt@krefeld.de