Steuern & Zoll

Grundsteuer und Grundbesitzabgaben

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke. Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie von den jeweiligen Grundstücksbesitzer*innen oder Immobilienbesitzer*innen direkt an die Stadt Krefeld zu zahlen ist. 

Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Weiterführende Informationen

Die Grundsteuer wird durch die Steuerabteilung des Fachbereiches 21 von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- oder Teileigentümern im Krefelder Stadtgebiet erhoben.

Seit Übertragung der Gebührenveranlagung auf den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.07.2018 wird die Grundsteuer zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben (Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst) über einen gemeinsamen Bescheid der Stadt Krefeld und des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt. Dieser Bescheid enthält Angaben zu den Zuständigkeiten, Ansprechpartnern und Adressaten von Rechtsbehelfen.

Weitere Informationen finden Sie auf der eigenen Internetseite des Kommunalbetrieb Krefeld.

Antrag auf Änderung der Fälligkeit

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, das heißt, dass sie jeweils für ein Kalenderjahr erhoben wird. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Beginn eines Jahres (= 1. Januar). Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli eines jeden Jahres bezahlt werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30. September des vorhergehenden Jahres gestellt werden.

Prozess

Das Online-Formular kann am PC vollständig ausgefüllt werden, es ist jedoch vor dem Versand per Post an die untenstehende Adresse oder E-Mail an grundsteuer@krefeld.de handschriftlich zu unterschreiben. Die Faxnummer lautet 0 21 51 / 86 - 1740.

FAQ

Allgemeine Informationen zum Thema Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B.

  • Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben.
  • Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das zuständige Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist dabei der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag.

Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Krefeld durch Satzung bestimmt.

Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.

Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Krefeld betragen seit 01.01.2025:

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 265 %
  • für die sonstigen Grundstücksarten (Grundsteuer B) 
    - für Wohngrundstücke                                                                            506 %
    - für Nichtwohngrundstücke                                                                    995 %. 

Die Entwicklung des Grundsteuerhebesatzes (Grundsteuer B) für die Stadt Krefeld seit 1980 entnehmen Sie bitte der Tabelle, welche Ihnen im Bereich Download zur Verfügung steht.

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch Steuerbescheid, der in Krefeld mit anderen Grundbesitzabgaben (Straßenreinigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr) verbunden ist, angefordert. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Steuer- und Gebührenschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (§ 29 Grundsteuergesetz).

Das Grundsteuergesetz sowie das in dem Zusammenhang mit zu beachtende Bewertungsgesetz in den zurzeit gültigen Fassungen finden sie im Bereich Rechtsgrundlagen.

Grundsteuer - Bindung an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes

Die Stadt Krefeld erlässt mit dem kommunalen Grundsteuerbescheid einen sogenannten "Folgebescheid". Grundlage ist der jeweils gültige Bescheid über den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung ist die Stadtverwaltung Krefeld an diesen Grundlagenbescheid solange gebunden, bis das Finanzamt einen geänderten Messbescheid erlässt. 

Informationen zur Grundsteuerreform

Was sind die Grundlagen für den neuen Grundsteuerbescheid?

Die Grundlagen für die nun neu festgesetzte Grundsteuer ab 2025 ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 bzw. aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (nach dem 30.06.2022) zugegangen.

Verfahren, soweit Sie Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamts eingelegt oder eine Änderung beantragt haben:

Sollten Sie beim Finanzamt Einspruch gegen diese Bescheide eingelegt haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Dies gilt auch für einen Änderungsantrag. Wenn diese Bescheide deswegen ggf. noch geändert werden, so erhalte ich darüber automatisch Nachricht und werde die Grundsteuer entsprechend anpassen.

Ein (nochmaliger) Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch gegen diesen Bescheid der Stadt Krefeld über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben ist deswegen also nicht erforderlich.
Ich müsste Ihren Widerspruch unter Hinweis auf den Grundlagenbescheid des Finanzamts als unbegründet zurückweisen.

Widerspruch bei der Stadt Krefeld:

Der Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamts ist für die Festsetzung der Grundsteuer bindend. Sofern ich einen in der Höhe abweichenden Messbetrag berücksichtigt habe, reichen Sie bitte als Nachweis den aktuellen Messbetragsbescheid des Finanzamts für die korrekte Festsetzung der Grundsteuer ein. 

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Sie sind weiterhin verpflichtet, fristgerecht die Steuer zu zahlen.

An wen kann man sich bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag (Bescheide des Finanzamtes) wenden?

Die Grundsteuerhotline des Krefelder Finanzamts (0 21 51 / 854-1959) ist von Montag
bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr erreichbar.

Auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt finden Sie alle Informationen zur
elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sowie Informationen zu dem für Ihr
betroffenes Grundstück zuständigen Finanzamt finden Sie auch auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de

An wen kann man sich zusätzlich bei Rückfragen zu dem Bescheid der Stadt Krefeld wenden?

Wenn die dem Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Name, Adresse) fehlerhaft sind, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe des Kassenzeichens schriftlich mit oder schicken Sie eine E-Mail an grundsteuer@krefeld.de.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es in den ersten Wochen nach dem Versand der Bescheide zu längeren Warte- und Antwortzeiten kommen kann.

Für allgemeine Anfragen erreichen Sie das Serviceportal der Stadt Krefeld telefonisch von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr unter 0 21 51 /86-0.

An wen muss die Grundsteuer gezahlt werden?

Bitte beachten Sie die Hinweise auf Ihrem Bescheid über Grundbesitzabgaben. Die Zahlung der ausgewiesenen Grundbesitzabgaben ist an die Stadt Krefeld zu leisten.

Was muss ich beim Eigentumswechsel einer Immobilie beachten?

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Die Stadtverwaltung Krefeld wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst 4 bis 8 Monate später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.

Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mit. Dazu können Sie weiter oben im Formularbereich das Online-Formular „Eigentumswechselanzeige" nutzen. Bitte fügen Sie diesem ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck auch die entsprechenden Anlagen (Auszug aus dem Grundbuch oder dem Kaufvertrag mit Angaben zum Eigentums- und Besitzwechsel) bei. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch durch die Verwaltung auf dem Postwege zugesandt werden.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie zum Beispiel durch den Verkauf eines Grundstückes eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 01.01. des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist. Der bisherige Eigentümer hat daher noch die gesamte Grundsteuer für das Jahr zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Grundsteuer, die der bisherige Eigentümer nach der Veräußerung an die Stadt Krefeld zu leisten hat, kann er - sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht - vom Erwerber fordern.

Bei den vom Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren beginnt die Gebührenpflicht des/der Erwerber(s) bereits am 01. des auf den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren folgenden Monats. Die für das Kalenderjahr festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher - anders als bei der Grundsteuer - auf der Basis des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gegebenenfalls auch unterjährig abgegrenzt.

Die bescheidmäßige Abwicklung von Eigentumswechseln ist naturgemäß nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zum Stichtag 1. Januar bzw. bis zu den Grundsteuerfälligkeiten im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich. Die Abgaben sind dann zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.

Die Abwasserbeseitigungsgebühren (Kanalbenutzungsgebühren) werden vom Kommunalbetrieb Krefeld erhoben und in separatem Bescheid jährlich festgesetzt.

Kann ich die Grundbesitzabgaben auch jährlich zum 1. Juli zahlen?

Der Bundesgesetzgeber räumt Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Grundsteuer für ihr Grundstück, Haus oder die Eigentumswohnung anstelle zu den vier unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten 15. Februar, Mai, August und November in einer Summe am 01. Juli jeden Jahres zu entrichten. 
Anträge auf „Änderung der Fälligkeit der Grundsteuer“ müssen bis zum 30. September gestellt werden, um für das Folgejahr zu gelten.
Hiervon unabhängig empfiehlt die Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern am Abbuchungsverfahren teilzunehmen.
Die jeweiligen Antragsformulare finden Sie im Bereich „Benötigte Formulare. 

Wie erhalte ich eine Zweitausfertigung (Kopie) meines Steuerbescheides?

Das entsprechende Formular für die Anforderung einer Zweitausfertigung (Kopie) eines Steuerbescheides sowie nähere Informationen finden Sie auf der Informationsseite:
https://service.krefeld.de/zweitausfertigungen-steuer-und-abgabenbesche…

Kontaktinformationen

Sofern Sie Fragen zu den Grundbesitzabgaben haben, werden Ihnen die nachstehenden Personen gerne behilflich sein:

VerantwortlichkeitNameRufnummerZimmer
SachgebietsleitungHerr Bergerhoff0 21 51 / 86-172502.032 – Petersstraße 9
Bezirk 1Frau Schmitz0 21 51 / 86-172002.035 – Petersstraße 9
Bezirk 2Frau Madinski0 21 51 / 86-186702.028 – Petersstraße 9
Bezirk 3Frau Hoymann0 21 51 / 86-172802.033 – Petersstraße 9
Bezirk 4Frau Heidelberger-Roy0 21 51 / 86-172302.030 – Petersstraße 9
Bezirk 5Frau Horz0 21 51 / 86-1858 02.035 – Petersstraße 9
Bezirk 6Frau Austermann0 21 51 / 86-183502.030 – Petersstraße 9
Bezirk 7Frau Münten0 21 51 / 86-180402.029 – Petersstraße 9
Bezirk 8Frau Tetzlaff0 21 51 / 86-178702.034 – Petersstraße 9
Bezirk 9Herr Beermann0 21 51 / 86-179902.034 – Petersstraße 9
Sonderprüfungen und SonderaufgabenHerr Bludau0 21 51 / 86-172202.031 – Petersstraße 9
Sonderprüfungen und SonderaufgabenFrau Austermann0 21 51 / 86 183502.030 – Petersstraße 9

 

BezirkGemarkung bzw. Aktenzeichen des Finanzamtes
Bezirk 1
  • Fischeln – 117.013…,117.102…, 117.108
Bezirk 2
  • Gellep-Stratum – 117.014…
  • Linn – 117.018…
  • Krefeld Süd-Ost – 117.024… 
    eingeschlossen v. d. Straßen: 
    N: Rheinstraße/Uerdinger Straße 
    O: Grenzstraße/Dießemer Bruch 
    S: Untergath 
    W: Hochstraße/Neusser Straße/Kölner Straße
Bezirk 3
  • Krefeld Nord-Ost – 117.001… 
    eingeschlossen v. d. Straßen: 
    N: Flünnertzdyk 
    O: Nieper Straße/Moerser Strasse/Jentgesallee/Grenzstraße 
    S: Rheinstraße/Uerdinger Straße 
    W: Hülserstraße/Sternstraße/Friedrichstraße
Bezirk 4
  • Benrad – 117.004…, 117.103…, 117.105…, 117.106… 
  • Traar – 117-016…, 117.120…
Bezirk 5
  • Bockum – 117.002…
Bezirk 6
  • Oppum – 117.015…
Bezirk 7
  • Hüls – 117.300…, 117.301…, 117.302…
  • Verberg – 117.017…
Bezirk 8
  • Uerdingen – 117.021…, 117.122…
  • Krefeld Nord-West – 117.022… 
    eingeschlossen v. d. Straßen: 
    N: Drügstraße 
    O: Hülser Straße/Sternstraße/Friedrichstraße 
    S: St.-Töniser-Straße/Dionysiusstraße/Rheinstraße 
    W: Grenze zu Gemarkung Benrad
Bezirk 9
  • Krefeld Süd-West – 117.023… 
    eingeschlossen v. d. Straßen: 
    N: St.-Töniser-Straße/Dionysiusstraße/Rheinstraße 
    O: Hochstraße/Neusser Straße/Gladbacher Straße 
    S: Gladbacher Straße 
    W: Gripswaldstraße/Gastendonkstraße/ Bahntrasse Thyssen KN
  • Krefeld Süd – 117.025… 
    eingeschlossen v. d. Straßen: 
    N: Saumstraße 
    O: Kölner Straße 
    S: Obergath 
    W: Gladbacher Straße

Verantwortlichkeit

Grundbesitzabgaben 21 - Finanzservice
0 21 51 / 86-0
grundsteuer@krefeld.de

Petersstraße 9, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Dienstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

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