Grundsteuer und Grundbesitzabgaben
Aktuelle Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2024 erhalten Sie hier.
Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke. Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie von den jeweiligen Grundstücksbesitzer*innen oder Immobilienbesitzer*innen direkt an die Stadt Krefeld zu zahlen ist.
Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Die Grundsteuer wird durch die Steuerabteilung des Fachbereiches 21 von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- oder Teileigentümern im Krefelder Stadtgebiet erhoben.
Seit Übertragung der Gebührenveranlagung auf den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.07.2018 wird die Grundsteuer zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben (Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst) über einen gemeinsamen Bescheid der Stadt Krefeld und des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt. Dieser Bescheid enthält Angaben zu den Zuständigkeiten, Ansprechpartnern und Adressaten von Rechtsbehelfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der eigenen Internetseite des Kommunalbetrieb Krefeld.
Antrag auf Änderung der Fälligkeit
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, das heißt, dass sie jeweils für ein Kalenderjahr erhoben wird. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Beginn eines Jahres (= 1. Januar). Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli eines jeden Jahres bezahlt werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30. September des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Downloads
- Grundsteuerhebesätze der Grundsteuer B
- Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Krefeld vom 19.06.2015
- Satzung über Fälligkeit der Kleinbeträge bei der Grundsteuer
- Informationen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zur Grundsteuerreform
- Grundsteuer - 10.04.2018 - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
- Grundsteuer Juni 2018 - Kleine Anfrage im Bundestag
Prozess
Das Online-Formular kann am PC vollständig ausgefüllt werden, es ist jedoch vor dem Versand per Post an die untenstehende Adresse oder E-Mail an grundsteuer@krefeld.de handschriftlich zu unterschreiben. Die Faxnummer lautet 0 21 51 / 86 - 1740.
FAQ
Allgemeine Informationen zum Thema Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, mit der das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert wird. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B.
- Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben.
- Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, erhoben.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach der Bewertung des Grundbesitzes (= Steuergegenstand) durch das zuständige Finanzamt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist dabei der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag.
Die örtlichen Hebesätze werden vom Rat der Stadt Krefeld durch Satzung bestimmt.
Die Höhe der Jahres-Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Krefeld betragen seit 01.01.2015:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 265 %
- für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 533 %.
Die Entwicklung des Grundsteuerhebesatzes (Grundsteuer B) für die Stadt Krefeld seit 1980 entnehmen Sie bitte der Tabelle, welche Ihnen im Bereich Download zur Verfügung steht.
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch Steuerbescheid, der in Krefeld mit anderen Grundbesitzabgaben (Straßenreinigungsgebühr, Abfallentsorgungsgebühr) verbunden ist, angefordert. Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Steuer- und Gebührenschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (§ 29 Grundsteuergesetz .
Das Grundsteuergesetz sowie das in dem Zusammenhang mit zu beachtende Bewertungsgesetz in den zur Zeit gültigen Fassungen finden sie im Bereich Rechtsgrundlagen.
Grundsteuer - Bindung an den Einheitswertbescheid des Finanzamtes
Die Stadt Krefeld erlässt mit dem kommunalen Grundsteuerbescheid einen sogenannten "Folgebescheid". Grundlage ist - wie vorstehend schon skizziert - der jeweils gültige Messbescheid (Einheitswertbescheid) des Finanzamtes. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung ist die Stadtverwaltung Krefeld an diesen Grundlagenbescheid solange gebunden, bis das Finanzamt einen geänderten Messbescheid erlässt. Diese Praxis wurde für den Bereich der Stadt Krefeld durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 18.02.2009 bestätigt. (PDF-Datei finden Sie im Downloadbereich)
Informationen zur Grundsteuerreform
Für die Umsetzung des neuen Grundsteuerreformgesetzes ist eine Frist bis Ende 2024 vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die bisherige Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer (nämlich die sogenannte Einheitswertung) nicht mehr verfassungsgemäß ist; zugleich wurde eine gesetzliche Neuregelung der Bewertungsgrundlage bis Ende 2019 angeordnet.
Bei der Festsetzung der Grundsteuer finden im Sinne des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Grundsteuerreformgesetzes weiterhin die der Steuerbehörde bekannten Besteuerungsgrundlagen Anwendung. Für die Umsetzung des neuen Rechts sieht das Gesetz eine Frist bis Ende 2024 vor. Die Verwaltung bittet vor diesem Hintergrund darum, von Widersprüchen gegen die festgesetzte Grundsteuer abzusehen, da diese als unbegründet zurückzuweisen wären.
Den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2022 wurde als Anlage eine Information der Finanzverwaltung zum Verfahrensablauf beigefügt. Anders als in den Vorjahren haben daher alle Steuerpflichtigen einen Jahresbescheid 2022 mit dem Informationsblatt der Finanzverwaltung NRW erhalten. Auf die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung wurde daher einmalig verzichtet. Das Informationsblatt der Finanzverwaltung NRW ist im Downloadbereich dieser Seite hinterlegt. Seit dem 01.07.2022 ermittelt die Finanzverwaltung NRW anhand der bis zum 31.10.2022 einzureichenden Feststellungserklärungen Grundsteuerwerte, die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 sein werden.
Anfragen und Auskünfte zu den Feststellungserklärungen, richten Sie bitte direkt an das Finanzamt Krefeld.
Informationen der Finanzverwaltung NRW über die "Abgabe der Feststellungserklärungen zur Grundsteuer" sowie die Beantwortung aller zu diesem Thema relevanten Fragen und ein Unterstützungsangebot der Finanzverwaltung auch mittels "Check-Listen", "Ausfüllanleitung für ELSTER" und "Erklär-Videos zum Grundsteuerportal..." erhalten Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-pre…
Zusätzlich hat das Finanzamt Krefeld unter 0 21 51 /854 19 59 eine Hotline eingerichtet.
Änderungen wie Grundstücksverkäufe, Verwalterwechsel, Namens- und Adressänderungen, die der Verwaltung nach dem 26.11.2021 bekannt geworden sind, konnten aus technischen Gründen im Jahresbescheid 2022 nicht mehr verarbeitet werden. Diese Änderungen werden über den ersten Änderungsbescheid im neuen Jahr berücksichtigt.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 sowie eine Kleine Anfrage im Bundestag mit Antwort der Bundesregierung aus Juni 2018 zur Reform der Einheitsbewertung für die Bemessung Grundsteuer sind im Downloadbreich dieser Seite hinterlegt.
Steuerdaten der Stadt Krefeld 2023
Grundsteuer A = 153.000,00 Euro
Grundsteuer B = 50.000.000,00 Euro
Was muss ich beim Eigentumswechsel einer Immobilie beachten?
Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Die Stadtverwaltung Krefeld wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst 4 bis 8 Monate später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.
Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mit. Dazu können Sie weiter oben im Formularbereich das Online-Formular „Eigentumswechselanzeige" nutzen. Bitte fügen Sie diesem ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck auch die entsprechenden Anlagen (Auszug aus dem Grundbuch oder dem Kaufvertrag mit Angaben zum Eigentums- und Besitzwechsel) bei. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch durch die Verwaltung auf dem Postwege zugesandt werden.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie zum Beispiel durch den Verkauf eines Grundstückes eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 01.01. des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist. Der bisherige Eigentümer hat daher noch die gesamte Grundsteuer für das Jahr zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Grundsteuer, die der bisherige Eigentümer nach der Veräußerung an die Stadt Krefeld zu leisten hat, kann er - sofern eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung besteht - vom Erwerber fordern.
Bei den vom Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren beginnt die Gebührenpflicht des/der Erwerber(s) bereits am 01. des auf den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren folgenden Monats. Die für das Kalenderjahr festgesetzten Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher - anders als bei der Grundsteuer - auf der Basis des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gegebenenfalls auch unterjährig abgegrenzt.
Die bescheidmäßige Abwicklung von Eigentumswechseln ist naturgemäß nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zum Stichtag 1. Januar bzw. bis zu den Grundsteuerfälligkeiten im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich. Die Abgaben sind dann zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.
Die Abwasserbeseitigungsgebühren (Kanalbenutzungsgebühren) werden vom Kommunalbetrieb Krefeld erhoben und in separatem Bescheid jährlich festgesetzt.
Kann ich die Grundbesitzabgaben auch jährlich zum 1. Juli zahlen?
Der Bundesgesetzgeber räumt Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Grundsteuer für ihr Grundstück, Haus oder die Eigentumswohnung anstelle zu den vier unterjährigen Fälligkeitszeitpunkten 15. Februar, Mai, August und November in einer Summe am 1. Juli jeden Jahres zu entrichten. Solche Anträge auf "Änderung der Fälligkeit der Grundsteuer" müssen bis zum 30. September gestellt sein, um für das Folgejahr zu gelten.
Das Antragsformular kann aber auch beim Service-Team des Fachbereiches Finanzservice per E-Mail unter grundsteuer@krefeld.de angefordert werden.
Die Verwaltung empfiehlt diese Möglichkeit auch deshalb, weil inzwischen bei der reinen Grundsteuererhebung seit dem Jahr 2015 bei unveränderter Besteuerungsgrundlage keine neuen Grundsteuerbescheide zur Einsparung von Druckkosten und Porto mehr ausgestellt werden. Die „letzten" Steuerbescheide aus dem Jahr 2015 gelten insofern bis auf Weiteres quasi als Dauerbescheid fort. Hiervon unabhängig empfiehlt die Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen.
Für die einfache Variante der Abbuchung, die unabhängig von der Möglichkeit der Jahresfälligkeit besteht, haben sich inzwischen mehr als 75 % aller Steuerpflichtigen in Krefeld entschieden - und die Quote steigt ständig. Auch hier senden die Servicemitarbeiter das entsprechende Antragsformular bei Anforderung über die vorgenannte E-Mail-Anschrift zu.
Kann ich einen Widerspruch erheben?
Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.
Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden).
Wie erhalte ich eine Zweitausfertigung (Kopie) meines Steuerbescheides?
Das entsprechende Formular für die Anforderung einer Zweitausfertigung (Kopie) eines Steuerbescheides sowie nähere Informationen finden Sie auf der Informationsseite:
https://service.krefeld.de/zweitausfertigungen-steuer-und-abgabenbesche…
Kontaktinformationen
Sofern Sie Fragen zu den Grundbesitzabgaben haben, werden Ihnen die nachstehenden Personen gerne behilflich sein:
Verantwortlichkeit | Name | Rufnummer | Zimmer |
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Sachgebietsleitung | Herr Bergerhoff | 0 21 51 / 86-1725 | 02.032 – Petersstraße 9 |
Bezirk 1 | Frau Schmitz | 0 21 51 / 86-1720 | 02.035 – Petersstraße 9 |
Bezirk 2 | Frau Madinski | 0 21 51 / 86-1867 | 02.028 – Petersstraße 9 |
Bezirk 3 | Frau Hoymann | 0 21 51 / 86-1728 | 02.033 – Petersstraße 9 |
Bezirk 4 | Frau Heidelberger-Roy | 0 21 51 / 86-1723 | 02.030 – Petersstraße 9 |
Bezirk 5 | Frau Horz | 0 21 51 / 86-1858 | 02.035 – Petersstraße 9 |
Bezirk 6 | Frau Austermann | 0 21 51 / 86-1835 | 02.030 – Petersstraße 9 |
Bezirk 7 | Frau Münten | 0 21 51 / 86-1804 | 02.029 – Petersstraße 9 |
Bezirk 8 | Frau Tetzlaff | 0 21 51 / 86-1787 | 02.034 – Petersstraße 9 |
Bezirk 9 | Herr Beermann | 0 21 51 / 86-1799 | 02.034 – Petersstraße 9 |
Sonderprüfungen und Sonderaufgaben | Herr Bludau | 0 21 51 / 86-1722 | 02.031 – Petersstraße 9 |
Sonderprüfungen und Sonderaufgaben | Frau Austermann | 0 21 51 / 86 1835 | 02.030 – Petersstraße 9 |
Bezirk | Gemarkung bzw. Aktenzeichen des Finanzamtes |
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Bezirk 1 |
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Bezirk 2 |
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Bezirk 3 |
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Bezirk 4 |
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Bezirk 5 |
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Bezirk 6 |
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Bezirk 7 |
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Bezirk 8 |
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Bezirk 9 |
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Verantwortlichkeit
grundsteuer@krefeld.de