Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Meldung einreichen)
Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten) aufgenommen wird, unterliegt einer besonderen Meldepflicht.
Dies umfasst u. a. Hotels und Pensionen.
Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der folgende Daten enthält:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschrift,
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, wobei mitreisende Angehörige auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben sind,
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich in anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Information zu einer melderechtlichen Anmeldung erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Wohnsitz anmelden - Zuzug nach Krefeld"
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Verantwortlichkeit
FB31@krefeld.de
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