Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Meldung einreichen)
Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten) aufgenommen wird, unterliegt einer besonderen Meldepflicht gemäß § 29 BMG.
Dies umfasst u. a. Hotels und Pensionen.
Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der folgende Daten enthält:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschrift,
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, wobei mitreisende Angehörige auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben sind,
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich in anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Verantwortlichkeit
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