Steuern & Zoll

Hundehaltung: Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

Für die Haltung von Hunden müssen in der Stadt Krefeld Steuern bezahlt werden.

Hundehalterin oder Hundehalter müssen Ihren Hund anmelden:

  • wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,
  • wenn er von Ihrer gehaltenen Hündin geboren wurde oder
  • wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Krefeld zugezogen sind.

Bei Abschaffung oder Fortzug muss der Hund abgemeldet werden.

Fristen

Anmeldung

Innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung oder Zuzug in das Stadtgebiet Krefeld.

Abmeldung

Innerhalb von 14 Tagen nach Abschaffung des Hundes oder Fortzug aus der Stadt Krefeld.

Entsprechende Online-Formulare stehen im Bereich Formulare zur Verfügung.

FAQ

Wann beginnt die Steuerpflicht?

1. Tag des Anschaffungsmonats.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats, wenn für diesen Hund bereits in einer anderen Gemeinde für den laufenden Monat bereits Hundesteuer entrichtet worden ist oder für den Hund bisher keine Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Steuerpflicht am 1. des Zuzugsmonats.

Wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der Stadt Krefeld endet.

Bei verspäteter Abmeldung ist die Berichtigung eines bestandskräftigen Bescheides auf den Tag der Abschaffung nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine fristgerechte Abmeldung ist daher unbedingt erforderlich.

Wie hoch sind die Steuersätze?

- ein Hund 111,32 Euro jährlich
- zwei Hunde, je Hund 129,47 Euro jährlich
- drei und mehr Hunde, je Hund 147,62 Euro jährlich

Gibt es bei den Steuersätzen auch Abweichungen?

Abweichend davon beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn

- ein Hund gehalten wird 800,00 EUR
- zwei oder mehr solcher Hunde gehalten werden 900,00 EUR je Hund

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) folgende Rassen:

Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW:

American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pittbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden

Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW:

Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden

Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

Wo finde ich weitere Informationen zu gefährlichen Hunden oder Hunderassen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Dienstleistungsseite Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund / Hunde bestimmter Rassen beantragen: https://service.krefeld.de/node/91

Welcher Steuersatz zählt, wenn ich eine erfolgreiche Verhaltensprüfung vorlegen kann?

Sofern für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG erbracht werden kann, gelten sie nicht als gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie ein normal steuerpflichtiger Hund nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung veranlagt. Eine Reduzierung der Steuer erfolgt nur auf Antrag, der unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises beim Fachbereich 21 der Stadt Krefeld zu stellen ist.

Welche weiteren Pflichten als Hundehalter habe ich?

Unabhängig von einer steuerlichen Anmeldung sind nach dem Landeshundegesetz große Hunde (§ 11 LHundG), die ausgewachsen ein Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht ab 20 kg erreichen, gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) anzeige- bzw. erlaubnispflichtig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Dienstleistungsseite Hundehaltung: https://service.krefeld.de/node/94

Gibt es Steuerermäßigungen?

Diese gibt es für Hunde von Personen mit geringem Einkommen.

Gibt es Steuerbefreiungen?

Diese gibt es für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

Für Hunde, die nach dem 30.06.2022 unmittelbar aus dem Tierheim Krefeld, von einer Vertragspartnerin der Stadt Krefeld für Fundtiere oder von einer in Krefeld ansässigen, als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisation im Haushalt aufgenommen werden, wird eine Befreiung für die ersten zwölf Monate gewährt.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag mit den vollständigen notwendigen Nachweisen bei der Stadt Krefeld vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung erfolgt nicht rückwirkend und ist für gefährliche Hunde oder für Hunde bestimmter Rassen ausgeschlossen.

Wie lange ist der Hundesteuerbescheid gültig?

Während die Bescheide für Steuern und Abgaben wie üblich auf dem Postwege bekanntgegeben werden, verzichtet die Stadt seit 2017 darauf, für diejenigen Steuerpflichtigen, welche die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, Bescheide zu versenden, um Kosten für Material und Versand zu sparen.

Die in 2016 verschickten Steuerbescheide sind sogenannte Dauerbescheide. Die Fälligkeiten und Steuersätze für die Folgejahre können dort entnommen werden. Sie gelten jahresübergreifend, sofern sich keine steuerrelevanten Änderungen ergeben - in solch einem Fall wird ein neuer Bescheid versendet.

Wann wird die Hundesteuer fällig?

Die Steuer wird jeweils zur Hälfte am 15. Februar und 15. August eines Jahres fällig. Nachforderungen sind innerhalb eines Monat nach Zugang des Nachforderungsbescheides zu entrichten.

Klage gegen die Hundesteuer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

In den Foren der Hundehalter wird seit geraumer Zeit darauf hingewiesen, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) ein Verfahren anhängig sei, um die Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Hundesteuer überprüfen zu lassen. Hierzu haben die kommunalen Spitzenorganisationen zwischenzeitlich eindeutig Stellung bezogen.

Vom Ergebnis her wird danach die Hundesteuererhebung durch die Kommunen für verfassungskonform gehalten. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW ist auf dieser Seite zur Information als Download hinterlegt. In fünf Fällen haben Steuerpflichtige gegen den Hundesteuerbescheid der Stadt Krefeld für 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt, um die Aussetzung des Steuerbescheides bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu erreichen. Alle Fälle wurden von den Klägern aufgrund der nicht gegebenen Erfolgsaussichten entweder zwischenzeitlich zurückgenommen oder durch Urteil zugunsten der Stadt Krefeld entschieden und rechtskräftig abgeschlossen.

Wer handelt Ordnungswidrig?

Ordnungswidrig handelt u.a. derjenige:

- der seinen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse oder der Rassen der Elterntiere anmeldet
- der den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt
- der seinen Hund außerhalb seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige Steuermarke umherlaufen lässt

Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gibt es Hinweise zum Datenschutz und Steuergeheimnis?

Die mit der An- und Abmeldung erbetenen personenbezogenen Daten werden gemäß § 93 AO in Verbindung mit §§ 4 GO NRW, 3 KAG NRW und der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sie sind erforderlich zur Durchführung der steuerlichen Aufgaben des Fachbereiches 21 der Stadt Krefeld nach den genannten Bestimmungen. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO wird gewahrt.

Die von Ihnen im Rahmen der Online-Anmeldung oder Online-Abmeldung angegebenen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Aufgabenerfüllung erhoben und gespeichert.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen auf dieser Seite ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

Kann ich ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilen?

Die Finanzbuchhaltung der Stadt Krefeld bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Näheres hierzu finden Sie auf der Informationsseite: https://service.krefeld.de/service/einzahlungsmoeglichkeiten

Welche Konten hat die Finanzbuchhaltung?

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE50ZZZ00000162611

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE83 3205 0000 0000 301291
BIC: SPKRDE33XXX

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE84 3205 0000 0000 310003
BIC: SPKRDE33XXX

Volksbank Krefeld eG
IBAN: DE48 3206 0362 0000 002151
BIC: GENODED1HTK

Kann ich einen Widerspruch erheben?

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.

Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden).

Wie erhalte ich eine Zweitausfertigung (Kopie) meines Steuerbescheides?

Das entsprechende Formular für die Anforderung einer Zweitausfertigung (Kopie) eines Steuerbescheides sowie nähere Informationen finden Sie auf der Informationsseite:
https://service.krefeld.de/zweitausfertigungen-steuer-und-abgabenbesche…

Kontaktinformationen

Sofern Sie Fragen zur Hundesteuer haben, werden Ihnen die nachstehenden Ansprechpersonen gerne behilflich sein:

Buchstaben:Name:Rufnummer:Zimmer:
A bis KFrau Herrmann0 21 51 / 86-189002.028 – Petersstraße 9
L bis ZFrau Tecklenburg0 21 51 / 86-173002.028 – Petersstraße 9
  Fax: 0 21 51 / 86-1740 

Verantwortlichkeit

Hundesteuer 0 21 51 / 86-0
hundesteuer@krefeld.de

Petersstraße 9, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Dienstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

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