Gewerbe: Prostitutionsgewerbe anmelden
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wird eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung einer Erlaubnis zu beantragen.
Im Übrigen steht Ihnen auch im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes das allgemeine Kontaktformular des Serviceportals zur Verfügung.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Downloads:
- Prostitutionsschutzgesetz - Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten - Gewerberechtlicher Vollzug
- Prostitutionsschutzgesetz - Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten
- Prostitutionsschutzgesetz - Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.20 ff.