Familie & Kind

Sorgeerklärung

Wenn die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht.

Das gemeinsame Sorgerecht können Eltern bestimmen, wenn beide Elternteile eine entsprechende übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar beurkunden lassen; dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Eltern des Kindes müssen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben. Das gemeinsame Sorgerecht kann nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteiles abgeändert werden.

Hinweis

Für ein Beratungsgespräch oder für die Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung  ist unbedingt eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Im Rahmen der notwendigen Belehrung werden Sie über die rechtliche Bedeutung der Beurkundung informiert und Ihre Fragen beantwortet.

Sie haben die Möglichkeit über den Formularassistenten im Formularbereich online eine Terminanfrage einzureichen!

Benötigte Unterlagen

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterpass
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

FAQ

Kann der Vater des Kindes das alleinige Sorgerecht erhalten?

Der Vater des Kindes kann das alleinige Sorgerecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung erhalten, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde oder das Sorgerecht der Mutter ruht; die Entscheidung muss dem Wohle des Kindes dienen.

Kann den Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden?

Das Familiengericht kann auf Antrag den Eltern das Sorgerecht auch gemeinsam übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

Was passiert wenn die Mutter des Kindes verstirbt?

Im Todesfall der Mutter geht die Sorge auf den Vater allein über, wenn vorher die gemeinsame elterliche Sorge bestand. Ansonsten ist eine Sorgerechtsregelung durch eine gerichtliche Entscheidung nötig.

Wo erhalte ich eine Bestätigung darüber, dass keine gemeinsame Sorge besteht?

erhalten Sie diese sogenannte Negativbescheinigung auch hier. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet waren.


Verantwortlichkeit

Beistandschaft 0 21 51 / 86-3240
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