Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Gebäude, Brücken, Stege, Versorgungsleitungen) bedarf der Genehmigung nach § 22 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) durch die Untere Wasserbehörde.
Gebührenrahmen
- Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung - Verwaltungsgebühr liegt bei 2 % der Höhe der Baukosten, mindestens: 200,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Unterlagen
Dem Online-Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen:
- Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Lageplan Maßstab 1:500 mit Darstellung der Maßnahme (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
- Angaben zu Materialien, Baustoffen und Boden
- Angabe der Baukosten
- Schnittzeichnungen (Längs- und Höhenschnitt, Draufsicht)
- Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers
- Angaben zur Statik oder bauaufsichtliche Zulassung des Bauteils, Brücke, Überfahrt, etc.
Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch"
Bearbeitungsdauer
- 2 Monate (nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen)