Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Seit dem 01.06.2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen; es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
Die Anzeige ist nur einmalig bei der für den Firmenhauptsitz zuständigen Behörde zu erstatten, also für Firmen mit Hauptsitz in Krefeld beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz. Zweigniederlassungen müssen somit keine eigene Anzeige erstatten.
Ändern sich wesentliche Angaben, z. B. bei Änderung des Firmensitzes und/oder Veränderungen hinsichtlich des Inhabers und/oder der verantwortlichen Personen, ist die Erstattung einer Änderungsanzeige erforderlich.
Gebührenrahmen
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nach § 53 Absatz 1 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
Fristen
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeige ist eine Verwaltungsgebühr in zu erheben. Die Gebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
Bearbeitungsdauer
- 30 Tage ((Kalendertage))
Verantwortlichkeit
UAB@krefeld.de