Ausbildungsduldung beantragen
Eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, kein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (sogenannte Ausbildungsduldung).
Eine qualifizierte Ausbildung liegt bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt, ab einer regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vor. Es sind auch kürzere Assistenz- oder Helfer*innenausbildungen in „Mangelberufen" zulässig, wenn eine Anschlussausbildung gesichert ist.
Die Ausbildungsduldung kommt zum einen in Betracht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme in Besitz einer Duldung sind (Vorduldungszeit von drei Monaten). Zum anderen ist geregelt, dass auch Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterführen möchten, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ohne Vorduldungserfordernis, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben.
Ein Anspruch auf die Ausbildungsduldung liegt nur vor, wenn die Identität rechtzeitig geklärt wurde oder alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden und die Identität erst nach der Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.
Es gibt für die Ausbildungsduldung noch weitere Ausschlussgründe. So wird eine Duldung etwa dann nicht erteilt, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen. Diese sind abschließend gesetzlich aufgezählt und gelten etwa als eingeleitet, wenn eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung oder die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung veranlasst wurde. Ebenso wenig darf eine Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a Asylgesetz) gilt.
Auch ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung für Personen, die wegen einer Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verurteilt wurden, ein Ausschlussgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG vorliegt oder eine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG besteht.
Eine erteilte Ausbildungsduldung kann nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung um weitere sechs Monate zur Suche nach einer entsprechenden Stelle verlängert werden. Für den Fall, dass die Ausbildung vor Abschluss abgebrochen wird, muss der Ausbildungsbetrieb dies der Ausländerbehörde melden. Dies führt dazu, dass die ursprüngliche Duldung erlischt und einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für weitere sechs Monate erteilt wird.
Benötigte Unterlagen
- gültiger Ausbildungsvertrages mit Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. Lehrlingsrolle) oder Bestätigung der Ausbildung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule
- Identitätsnachweise
Gebührenrahmen
- Ausstellung Duldungsbescheinigung - nur als Klebeetikett: 58,00 €
- Ausstellung Duldungsbescheinigung - mit Trägervordruck: 62,00 €
- Erneuerung Duldungsbescheinigung - nur als Klebeetikett: 33,00 €
- Erneuerung Duldungsbescheinigung - mit Trägervordruck: 37,00 €
Rechtsgrundlagen
Besonderheiten
Eine Befreiung oder Ermäßigungen der Gebühren ist möglich.
Prozess
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 12 Wochen
Verantwortlichkeit
auslaenderamt@krefeld.de