Bauen & Wohnen

Baumschutzsatzung: Befreiung von den Baumschutzbestimmungen

Zur Erhaltung des wertvollen Baumbestandes innerhalb der Stadtgrenzen hat der Stadtrat eine Baumschutzsatzung in Kraft gesetzt.

Benötigte Unterlagen

  • Adresse des Baumstandortes, bei umfangreicherem Baumbestand ist ein Lageplan mit den betroffenen Bäumen hilfreich
  • Postanschrift des Bescheidempfängers
  • Unterschrift, oder Vollmacht zur Antragstellung, des Grundstückeigentümers
  • Grund für die Fällung
  • Ruf-Nummer tagsüber, zwecks Terminabsprachen und Klärung von Details

FAQ

Warum hat die Stadt Krefeld eine Baumschutzsatzung? Was ist der Zweck einer solchen Regelung?

Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sichert den Baumbestand im gesamten Stadtgebiet und damit die Lebensgrundlage für Menschen und Tiere. 

Bäume sind unverzichtbar für das Wohlbefinden und die Lebensqualität in Städten. Sie sind wichtig für den Klimaschutz, denn sie entziehen der Atmosphäre im Rahmen der Photosynthese klimaschädliches CO2 und binden es in Form von Kohlenstoff in ihrem Holzkörper. Gleichzeitig geben sie dabei enorme Mengen lebensnotwendigen Sauerstoff an die Luft ab. Zudem filtern sie Feinstaub und Schadstoffe aus der Luft. 

Bäume regulieren die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur und machen wie eine Klimaanlage die negativen Auswirkungen des Klimawandels für Stadtbewohner erträglicher. Mit ihren Wurzeln sorgen sie für eine Minderung der Überflutungsgefahr, da sie die Wasseraufnahmefähigkeit der Böden erhöhen und den Abfluss von Niederschlagswasser reduzieren. Sie bieten Pflanzen und Tieren Lebensraum und leisten damit einen wichtigen Beitrag gegen den Rückgang der Arten. Tierische Bestäuber sind für mehr als 75 Prozent der Nahrungs- und Nutzpflanzen wichtig. Ohne Artenvielfalt ist die weltweite Lebensmittelproduktion in Gefahr.

Was ist der Inhalt einer Baumschutzsatzung?

Die Baumschutzsatzung regelt, das bestimmte Bäume besonders geschützt sind und diese nicht einfach gefällt, beschädigt oder in ihrer Entwicklung negativ beeinträchtigt werden dürfen. Eigentümer müssen einen Antrag zur Fällgenehmigung immer dann stellen, wenn ein Baum unter den Schutz der Baumschutzsatzung fällt und dieser Baum gefällt oder zurückgeschnitten werden soll oder muss. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Baum nicht mehr verkehrssicher ist, oder wenn er wegen einer Baumaßnahme nicht erhalten werden kann.

Für wen gilt die Baumschutzsatzung?

Die Baumschutzsatzung gilt für Grundstücke die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Stadtgebiet der Stadt Krefeld (§ 30 Baugesetzbuch (BauGB), § 33 BauGB, 34 BauGB) liegen.

Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung?

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe (< 100 cm), so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt (Vgl. § 3 Abs. 2 der Krefelder Baumschutzsatzung 2025). Eine Ausnahme stellen Obstbäume dar, diese fallen i.d.R. nicht unter die Baumschutzsatzung (ausgenommen Walnuss sowie Esskastanie). 

Des Weiteren gilt diese Satzung für alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (vgl. § 8) vom Zeitpunkt der Pflanzung an (vgl. § 3 Abs. 3 Krefelder Baumschutzsatzung 2025).

Mein Baum ist abgestorben, brauche ich eine Genehmigung für die Fällung?

Vollständig abgestorbene Bäume benötigen keine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung.

Was ist zu tun, wen ein Baum gefällt werden soll, der durch die Baumschutzsatzung geschützt ist?

Der Antrag ist formlos und schriftlich wie folgt zu stellen:

  • per Online-Formular,
  • per E-Mail an baumschutz@krefeld.de,
  • per Post an den den Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz, Uerdinger Straße 202, 47799 Krefeld oder
  • per Fax (02151/ 86-4440).

Folgende Informationen sind dem Antrag beizufügen:

  • Die Adresse des Antragstellers bzw. des geschützten Baumes inkl. eines aussagekräftigen Lageplans.
  • Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort, möglichst unter Angabe der Baumart und des jeweiligen Stammumfanges und ggf. Kronendurchmessers, einzutragen.
  • Der Grund für die Fällung ist anzugeben.
  • Die Postanschrift des Bescheidempfängers.
  • Die Unterschrift, oder Vollmacht zur Antragstellung, des Grundstückeigentümers ist erforderlich.
  • Die Telefonnummer des Antragstellers (tagsüber), zwecks Terminabsprachen und Klärung von Details.

 

Fallen Kosten für eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von der Baumschutzsatzung an?

Die Höhe ist dabei von der Anzahl der beantragten Bäume und von der Entscheidung über den Antrag abhängig. Bei abgelehnten Anträgen beträgt die Summe i.d.R. 50,25 Euro, bei Genehmigungen 67,00 Euro.

Muss ich einen neuen Baum pflanzen, wenn ein durch die Baumschutzsatzung geschützter Baum gefällt werden musste?

Grundsätzlich gilt, dass für jeden von der Baumschutzsatzung geschützten Baum, welcher gefällt wird, eine Ersatzpflanzung eins zu eins vorzunehmen ist. Sollte auf dem Grundstück tatsächlich nicht ausreichend Platz für eine Ersatzpflanzung sein, dann ist stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Ist ein Grundstück ausreichend mit Bäumen und Sträuchern besetzt und eine Ersatzpflanzung aus diesem Grund nicht sinnvoll, dann kann im Einzelfall auf eine Ersatzpflanzung sowie eine Ausgleichzahlung verzichtet werden. (vgl. § 8 Abs. 4 Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld 2025)

Welche Bäume darf ich als Ersatz nachpflanzen?

Grundsätzlich soll ein gleichwertiger und klimaresilienter Baum gepflanzt werden. Die Ersatzpflanzung bemisst sich an dem Stammumfang des zu entfernenden Baumes. Als Ersatzpflanzung ist auch die Pflanzung eines Obstbaumes möglich. (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld 2025)

Sind Obstbäume durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Obstbäume sind erstmal nicht von der Baumschutzsatzung betroffen. Ein Obstbaum ist jedoch mittels der Baumschutzsatzung geschützt, wenn dieser als Ersatzpflanzung im Zuge der Anwendung der Baumschutzsatzung gepflanzt wurden oder wenn es sich um einen im B-Plan festgesetzten Baum handelt.

Was passiert, wenn ich ein Haus bauen möchte und ein von der Baumschutzsatzung geschützter Baum im Baufeld steht?

Grundsätzlich sollte, unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes, die Bauplanung so gestaltet werden, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt.

Bei Bäumen die im Baufenster eines neu zu errichtenden Gebäudes stehen, ist im Zuge des Bauantrages ein Fällantrag für den oder die hiervon betroffenen Bäume zu stellen. Über die Freigabe des oder der Bäume wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden. Eine Fällung vor einer positiv erteilten Baugenehmigung ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich meinen Keller abdichten muss und dafür ein Baum gefällt werden müsste?

Sollte bei Sanierungsarbeiten z.B. einem Keller, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen ein Baum, der unter die Baumschutzsatzung fällt gefährdet sein, kann bzw. ist ein Antrag zur Fällung zu stellen.

Was ist wenn mein Baum von einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück betroffen ist?

In einem solchen Fall sollte man Kontakt mit dem Bauherrn aufnehmen. Bäume die unter die Baumschutzsatzung fallen, ob auf dem eigenen oder dem Nachbargrundstück dürfen weder entfernt, zerstört noch geschädigt werden. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz hier die Untere Naturschutzbehörde unter der E-Mail: bauenundbaum@krefeld.de.

Welche Maßnahmen sind an satzungsgeschützten Bäumen verboten?

Es ist verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu entfernen, zu beschädigen oder wesentlich zu verändern. Von einer wesentlichen Veränderung spricht man, wenn das Habitus gerechte Aussehen des Baumes erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt wird.

Verboten sind insbesondere:

  • Versiegelung des offenen oder gewachsenen Bodens innerhalb des Kronentraufbereichs + 1,50 m.
  • Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, zum Beispiel durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien oder Ähnlichem,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten,
  • das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten,
  • die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten,
  • die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten,
  • das Kappen von Bäumen und
  • das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen von Verankerungen und Gegenständen.

Hinweis:

Der Kronentraufbereich beschreibt die senkrecht auf den Boden übertragene Kronenfläche.

Wie lange muss ich nach Antragstellung auf den Bescheid warten?

Die Bearbeitung eines Antrages zur Fällung oder Veränderung von geschützten Bäumen nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, da Unterlagen zu prüfen sind, ggf. fehlendes nachzufordern sowie ein Ortstermin durchzuführen ist.

Im Normalfall ist von einer Bearbeitungszeit zwischen zwei bis vier Wochen auszugehen. Im Falle eines erhöhten Antragsvorkommens oder beispielsweise eines nicht zugänglichen Grundstücks, kann es unter Umständen auch zu einer längeren Wartezeit kommen. 

Wer ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit von Bäumen?

Notwendige Kontrollen und Prüfungen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen sowie die Beauftragung und Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung obliegen den jeweiligen Eigentümern*innen oder der Eigentümergemeinschaft.

Wo bekomme ich eine Beratung zum Zustand und zur Verkehrssicherheit meines Baumes?

Wenden Sie sich zur Begutachtung Ihres Baumes und zur fachmännischen Beratung an Personen, die Leistungen der Baumkontrolle und -pflege anbieten. Sie finden solche Fachleute zum Beispiel im Internet oder in Branchenbüchern. 

Beachten Sie bitte, dass die Stadtverwaltung Ortstermine an Bäumen auf privaten Flächen lediglich im Rahmen der Abarbeitung von Baumfällanträgen durchführen kann.

Dürfen Bäume während der Vogelbrutzeit gefällt oder zurückgeschnitten werden?

Um Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Brutstätte und Lebensraum nutzen, gilt vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ein Rodungs- und Schnittverbot für Hecken und Gehölze (Schonzeit), eine Ausnahme stellt ein Pflegeschnitt des jährlichen Zuwachses dar. Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sieht die Einhaltung der Schonzeit auch für Bäume vor. 

Sofern Sie innerhalb der Schonzeit eine Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durchführen müssen, benötigen Sie eine Genehmigung. Stellen Sie bei zwingenden, nicht aufschiebbaren Gründen einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde im Fachbereich Umwelt- und Verbraucherschutz, per Mail unter UNB-Befreiungen@Krefeld.de.

Wo kann ich Baumbeschädigungen oder widerrechtliche Baumfällungen melden?

Wenn Sie Eingriffe an den durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäumen beobachtet haben, sollten Sie zuerst die Ausführenden nach einer Genehmigung dazu fragen. Das ist Ihr gutes Recht, denn Erlaubnisse zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume werden immer unter der Auflage erteilt, eine Kopie des Erlaubnisbescheides der ausführenden Firma auszuhändigen und auf Verlangen jedermann vorzuzeigen. Ist das nicht möglich oder gibt man Ihnen darüber keine Auskunft, können Sie uns Ihre Hinweise gerne per E-Mail an Baumschutz@Krefeld.de senden. 

Mein Baum steht im Landschafts- oder Naturschutzschutzgebiet, was ist zu tun?

In diesem Fall wird die Entscheidung über eine Fällerlaubnis grundsätzlich im Rahmen einer Naturschutzrechtlichen Befreiung getroffen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Naturschutzrechtliche Befreiung".

Wie hoch können die Strafen bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung ausfallen?

Ordnungswidrigkeiten können gem. § 78 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. 

Gebührenrahmen

  • bei abgelehnten Anträgen: 50,25 €
  • Genehmigungen: 67,00 €

Fristen

Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach Erteilung befristet. Auf Antrag kann die
Frist einmalig um ein Jahr verlängert werden.

Prozess

Der Antrag ist formlos und schriftlich wie folgt zu stellen:

  • per Online-Formular,
  • per E-Mail an baumschutz@krefeld.de,
  • per Post an den Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz, Uerdinger Straße 202, 47799 Krefeld oder
  • per Fax (0 21 51 / 86-4440).

Bearbeitungsdauer

  • 1 Woche (bis zu 2 Wochen)

Verantwortlichkeit

Baumschutz

39 - Umwelt und Verbraucherschutz

0 21 51 / 86-0
baumschutz@krefeld.de
Uerdinger Straße 202, 47799 Krefeld