Brauchtumsfeuer: Ausnahmegenehmigung beantragen
Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des §7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Bezüglich Brauchtum (bspw. Oster- oder Martinsfeuer) beachten Sie bitte die weiterführenden Informationen.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Örtliches Brauchtum (z.B. Martins- und liturgische Osterfeuer oder ähnliche Feuer) wird in der Regel nicht als erhebliche Belästigung angesehen. Nach dieser Vorgabe bedarf es also bei offiziellen Brauchtumsfeuern, die von Martins-, Bürger- und sonstigen Vereinen sowie Schulen, Kindergärten und Kirchengemeinden bei Martinszügen oder Osterfeiern inszeniert werden, keiner ordnungsbehördlichen Ausnahmegenehmigung.
Besonderheiten
Sofern Speisen und alkoholische Getränke verkauft werden, muss eine zusätzliche Genehmigung nach § 12 Gaststättengesetz beantragt werden.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Die erforderlichen Angaben über Ort, Art, Umfang und Zeitraum der geplanten Veranstaltung werden automatisch über den Formularassistenten abgefragt.
- Weitere erforderliche Unterlagen (z. B. Lageplan) werden ebenfalls abgefragt und können dem Antrag digital beigefügt werden.
Bearbeitungsdauer
- 2 Wochen (vor Veranstaltungsbeginn)
Verantwortlichkeit
immissionsschutz@krefeld.de