Datenschutzhinweise zur Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht

Die Stadt Krefeld nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten ernst und möchte Sie informieren, wie mit den anvertrauten Daten im Rahmen der Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht umgegangen wird.

Bei der Aufforderung zur Einmessung Ihres neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäudes verarbeitet (insbesondere erhebt, übermittelt oder speichert) die

Stadt Krefeld
Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften

Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten.

Kontaktdaten der datenerhebenden Stelle und der/des Datenschutzbeauftragen

Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die

Stadt Krefeld
Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften
Oberschlesienstraße 16
47807 Krefeld
E-Mail: fb62@krefeld.de
Telefon: 0 21 51 / 86-3801
Fax: 0 21 51 / 86-3835

Die rechtlichen Grundlagen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Stadt Krefeld geprüft und überwacht. Die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

Stadt Krefeld
Datenschutz
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
E-Mail: datenschutz@krefeld.de
Telefon: 0 21 51 / 86-1997
Fax: 0 21 51 / 86-2110

Zweck der Datenverarbeitung

Die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) in Nordrhein-Westfalen.

Im Falle der Erhebung von Gebühren erfolgt die Verarbeitung der Daten auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung) zur Erstellung des zugehörigen Gebührenbescheids.

Rechtsgrundlagen

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1c) der Datenschutz-Grundverordnung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, in Verbindung mit § 19 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster, sowie der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung) im Falle einer Gebührenerhebung.

Empfänger von Daten

Die von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten werden für die Aufforderung zur gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeeinmessung von den dafür zuständigen Mitarbeitern des Fachbereichs Vermessung, Kataster und Liegenschaften verarbeitet.

Die Grundbuch- und Finanzverwaltung sowie die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der betroffenen Grundstücke werden über die sie betreffenden Änderungen im Liegenschaftskataster nach § 13 Absatz 3 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes benachrichtigt.

Die Unterlagen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes an Dritte abgegeben werden.

Im Falle einer Gebührenerhebung werden die Daten zur Zahlungsüberwachung an den Fachbereich Finanzservice der Stadt Krefeld übermittelt.

Speicherdauer und Löschfristen

Die mit der Aufforderung erhobenen Daten werden bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster gespeichert (§ 25 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in Verbindung mit Nummer 14 des Liegenschaftskatastererlasses, Anlage 4, Nummer 2, Absatz 3).

Fortführungsrisse und sonstige Vermessungsunterlagen werden dauerhaft gespeichert und aufbewahrt (§ 25 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in Verbindung mit Nummer 14 des Liegenschaftskatastererlasses, Anlage 4, Nummer 1.3).

Für Fortführungsnachweise gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren (§ 25 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in Verbindung mit Nummer 14 des Liegenschaftskatastererlasses, Anlage 4, Nummer 2, Absatz 1).

Aufgrund § 170 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Gebührenbescheide und somit die in diesen enthaltenen personenbezogenen Daten zehn Jahre aufzubewahren.

Ausnahmen ergeben sich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) 2. Halbsatz der Datenschutz-Grundverordnung).

Rechte der Betroffenen

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Krefeld in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie an die

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Telefon: 02 11 / 38 42 40

Zusätzliche Angaben nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung zu Quellen der Datenerhebung

Es werden auch solche Daten verarbeitet, die durch Dritte erhoben wurden. Der Fachbereich Vermessung, Kataster und Liegenschaften erhält die zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht notwendigen Angaben über die Fertigstellung von Bauvorhaben vom Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld.

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