Emissionserklärung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gemäß § 27 BImSchG in Verbindung mit der 11. BImSchV ist der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß 4. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.
Ausgenommen von der Emissionserklärungspflicht sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen.
Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag bei der zuständigen Behörde von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden, wenn von der Anlage Luftverunreinigungen nur in geringem Umfang ausgehen können.
Die Voraussetzungen sind, dass nachfolgende Schwellenwerte gemäß § 3 der 11. BImSchV unterschritten sind.
Schadstoff | Mengenschwelle |
---|---|
Dioxine und Furane und Stoffe mit vergleichbarer Wirkung | Keine |
Stoffe der Nr. 5.2.2 und 5.2.4 Kl. 1 und Nr. 5.2.7 der TA-Luft und andere sehr giftige Stoffe | 0,01 kg/h bzw. 0,25 kg/a |
Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan | 10 kg/a |
Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen und PAK soweit nicht Stoffe nach Zeile 1 und 2 dieser Tabelle | 50 kg/a |
Alle anderen Stoffe, auch die klimarelevanten Stoffe | 100 kg/a |
Fristen
- Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
- Die Frist zur Abgabe der Emissionserklärung wurde auf den 31.05. des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres festgelegt.
- Auf Antrag des Betreibers kann die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss bis zum 30.04. des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Prozess
- Die Emissionserklärung ist nach § 3 Abs. 3 der 11. BimSchV in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
- Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 und dem Anhang der 11. BImSchV festgelegt. Als Hilfestellung kann die Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen gemäß 11. BImSchV des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) genutzt werden.
- Die Prüfung der Emissionserklärung ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig
Verantwortlichkeit
immissionsschutz@krefeld.de