Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Das bedeutet, dass die Tätigkeit erst nach der Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden darf.
Eine bereits in der Vergangenheit nach § 49 KrWG/AbfG erteilte Transportgenehmigung gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 KrWG fort. Das Gleiche gilt für bereits erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrWG/AbfG (sogenannte Maklergenehmigungen).
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung beauftragten Personen, so ist dies dem Fachbereich Umwelt anzuzeigen.
Gebührenrahmen
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
Fristen
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 30 Tage (Kalendertage)
Verantwortlichkeit
UAB@krefeld.de