Erschließungsbeitrag erheben
Erschließungsbeiträge fallen nur für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) an. Werden diese zu einem späteren Zeitpunkt erneuert, verbessert oder umgebaut, so werden hierfür Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) erhoben.
Die Stadt Krefeld ist gesetzlich verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Grundlage für die Erhebung ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Krefeld.
Grundlagen für die Berechnung des Erschließungsbeitrages sind die Grundstücksfläche und die Zahl der auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Vollgeschosse ermittelt (maßgebend hierfür: Erschließungsbeitragssatzung 2017).
Auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet werden 90 Prozent der beitragsfähigen Ausbaukosten verteilt. Die Stadt trägt den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil von 10 Prozent.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
FAQ
Für welche Maßnahmen werden in absehbarer Zeit Beitragsbescheide versandt?
Zurzeit sind keine Veranlagungen nach dem BauGB vorgesehen.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist die Person, die im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Eigentum des von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, dann ist anstelle des/der Eigentümers/in die erbbauberechtigte Person beitragspflichtig.
Wann ist der Beitrag zu zahlen?
Der Erschließungsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.
Der Beitrag kann auf Antrag der beitragspflichtigen Person gegen Zahlung von Zinsen gestundet, in Raten gezahlt oder verrentet werden, wenn die Zahlung des Beitrages zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte für die beitragspflichtige Person bedeuten würde. Dies ist in jedem Einzelfall nachzuweisen und zu prüfen.