Fliegende Bauten: Gebrauchsabnahme beantragen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Zelte. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Zelte mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen grundsätzlich eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Fliegende Bauten sind zum Beispiel auch Videowände mit einer Höhe von mehr als fünf Metern, Bungeeanlagen, Bühnen, Hüpfburgen mit einem betretbaren Bereich von mehr als fünf Metern Höhe. Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung.
- Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme Fliegender Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
- Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde zu unterziehen.
- Auf eine Gebrauchsabnahme bei anderen Fliegenden Bauten kann die Behörde im Einzelfall verzichten.
- Dies entbindet nicht von der Anzeigepflicht.
- Bei der Gebrauchsabnahme wird insbesondere geprüft:
die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse. - Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
- Mängel werden im Prüfbuch vermerkt.
Benötigte Unterlagen
- Prüfbuch
- Lageplan
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Für die Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten wird an jedem Aufstellungsort eine Gebühr in Höhe von: 10,00 € bis 300,00 €
Rechtsgrundlagen
Fristen
Die Abnahme ist mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Besonderheiten
- Es ist zu beachten, dass ein Fliegender Bau, z.B. ein Zelt, das umzäunt wird, einer Baugenehmigung bedarf.
- Zelte müssen zudem einen Abstand von min. 5,00 m zu Gebäuden einhalten.
- Sollte dies nicht der Fall sein, ist min. 2 Monate vorher eine Abstimmung mit dem Fachbereich Bauaufsicht erforderlich.
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.