Führerschein: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Hinweis:
Junge Leute können in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B unter Begleitung fahren ("Begleitetes Fahren mit 17"). Hierfür müssen Sie eine Begleitperson benennen, die
- mindestens 30 Jahre alt ist,
- seit fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Klasse ist und
- maximal einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein.
Fahrerlaubnisse werden in bestimmte Klassen unterteilt. Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird die Fahrerlaubnis längstens für fünf Jahre erteilt.
Für die erstmalige Erteilung Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule absolvieren. Außerdem müssen Sie eine theoretische und eine praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen (Ausnahme bei der Klasse L, hier nur theoretische Ausbildung und Prüfung).
Hinweis: Bereits mit Beginn der Ausbildung in der Fahrschule sollten Sie die Fahrerlaubnis beantragen.
Den erforderlichen Antrag bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde können Sie frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die gewünschte Fahrerlaubnisklasse geltenden Mindestalters stellen.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung kann frühestens drei Monate und die der praktischen Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters erfolgen.
Wenn Sie diese Prüfungen nicht bestehen, können Sie sie in der Regel frühestens nach zwei Wochen wiederholen. Die Anzahl der Wiederholungen ist nicht begrenzt.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sehtest
- Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung
- ein Lichtbild (biometrisch, Mindestgröße 35 x 45 mm), kann vor Ort am Speed Capture Kiosk einfach und schnell selbst erfasst werden, ebenso wie die Unterschrift
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen für die jeweilige Klasse erteilt, wenn Sie
- Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Fahrschule ausgebildet worden sind,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben,
- Erste Hilfe leisten können und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.
Außerdem muss für die beantragte Klasse ein bestimmtes Mindestalter erfüllt sein:
- Klasse B, BE bei "Begleitetem Fahren ab 17": 17 Jahre
Beim Begleiteten Fahren gilt zusätzlich folgende Besonderheit: Es muss eine Begleitperson benannt werden, die
- mindestens 30 Jahre alt ist,
- seit fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Klasse ist und
- maximal einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
Gebührenrahmen
- Grundgebühr: 43,40 €
- für einen Begleiter: 21,00 €
- jede weitere Begleitperson: 13,30 €
- Nutzung Speed Capture Kiosk: 6,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite:
Fristen
Besonderheiten
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gelten nur noch 15 Jahre. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben vorerst gültig, müssen allerdings bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitscheck ist nicht notwendig. Durch die Befristung soll sichergestellt werden, dass ab dem 19. Januar 2033 nur Führerscheine im Umlauf sind, die allen Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.
Prozess
Sie müssen die Fahrerlaubnis persönlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.
Die zuständige Stelle prüft nach Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Informationen zum Antragsverfahren:
- Von der Fahrerlaubnisbehörde wird nach bestandener Fahrprüfung eine "Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17" ausgestellt.
- Die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellte Prüfungsbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung. Sie ist mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufgeführt.
- Von der Fahrerlaubnis darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer vorher namentlich benannten Person begleitet wird.
- Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
- Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrsberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister mit einem Punkt maximal belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat durch Einholung einer Auskunft beim Verkehrszentralregister zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
- Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
- Mit Erreichen des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Ausstellung bzw. Aushändigung des Führerscheines in der Führerscheinstelle.
Bearbeitungsdauer
- 1 Tag (bis zu 14 Tage)
Verantwortlichkeit
fuehrerscheinstelle@krefeld.de