Gewerbe: Gaststättengewerbe - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Benötigte Unterlagen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Führungszeugnis der Belegart „O"
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Personalausweis oder Reisepass
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin
- zwei Grundrisszeichnungen aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis: 100,00 € bis 1.200,00 €
Die Gebühr ist bei Antragstellung als Vorschuss zu entrichten. - Befristete Vorerlaubnis - zusätzliche Verwaltungsgebühr: 25,00 € bis 250,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Merkblätter und Empfehlungen:
- Auszug aus Jugendschutz (JuSchG) - Aushang in Gaststätten
- Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
- Leitfaden Vereins- und Straßenfeste
- Merkblatt über Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten
- Merkblatt Brandschutz
- Merkblatt zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen einer Gestattung bei Festen
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
Besonderheiten
Allgemeiner Hinweis:
Das Gaststättengewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wird die Erlaubnis von dieser beantragt, die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern beizubringen. Entsprechenden Anträgen sind ein Handelsregisterauszug und die notariell beurkundeten Gesellschafterverträge beizulegen.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Bei dem Online-Antrag über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW ist eine Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig.
Bearbeitungsdauer
- 4 Wochen (bis zu 6 Wochen)