Vermessungen: Grundstücksvermessung beantragen
Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzzeichen mehr gibt oder die katastermäßigen Grundstücksgrenzen unklar sind? Wir beraten Sie in der Auswahl der verschiedenen Vermessungsarten.
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bzw. ihnen gleichstehende Berechtigte oder Bevollmächtigte.
Umfang und Zweck der Grundstücksvermessung müssen aus der Antragstellung oder Auftragsbestätigung ersichtlich sein. Bei der Durchführung von Teilungsvermessungen sind behördliche Genehmigungen zu beachten.
Benötigte Unterlagen
- Lagebezeichnung - Straße und Hausnummer
- Katasterbezeichnung - Gemarkung, Flur und Flurstück
- Grundbuchbezeichnung - Grundbuchbezirk und Blattnummer
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Es können Gebühren anfallen
Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen wird nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) und deren Kostentarif (Anlage 1 - VermWertKostT) erhoben.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Teilung:
Teilungsvermessungen sind erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstücks zum Beispiel verkauft werden soll. Die Vermessungen sind notwendig zur Vorbereitung grundbuchrechtlicher Maßnahmen, wie zum Beispiel der Teilung oder Belastung eines Grundstücks. Es entstehen in der Regel neue Eigentumsgrenzen. Dieses setzt voraus, dass die Größe und die Lage des abzuschreibenden beziehungsweise des zu belastenden Grundstücksteils im Liegenschaftskataster ersichtlich sind und dieser Teil dort unter einer besonderen Nummer, der Flurstücksnummer verzeichnet ist.
Zu jeder Teilungsvermessung gehört eine Grenzniederschrift. Hierzu werden die Eigentümer der durch die Vermessung betroffenen Grundstücke geladen. Die neuen und bestehenden Grundstücksgrenzen werden angezeigt und die Eigentümer erkennen diese dann rechtsverbindlich durch Ihre Unterschrift an. Grundstücksgrenzen werden durch Grenzzeichen in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Das bekannteste Grenzzeichen ist wohl der Grenzstein (der entgegen dem Namen mittlerweile auch aus Kunststoff sein kann). Aber auch Rohre, Meißelzeichen, Bolzen oder ähnliches können eine Grenze rechtswirksam kennzeichnen.
Nachdem die Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erhalten Sie die Auflassungsschriften, mit denen der Notar eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen kann.
Sonderung:
Die Sonderung nach dem Katasternachweis ist eine besondere Form der Teilung. Sie dient der Zerlegung von Flurstücken ohne Grenzuntersuchung und Vermessung. Sie kann in besonderen Fällen eine Teilungsvermessung ersetzen.
Grenzvermessung:
Im Rahmen einer Grenzvermessung werden die Grenzen Ihres Grundstücks mit Hilfe der Unterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft und wiederhergestellt. Fehlerhafte Abmarkungen (zum Beispiel Grenzsteine) der Grundstücksgrenzen werden korrigiert und fehlende Grenzzeichen ersetzt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Amtliche Grenzanzeige:
Durch die amtliche Grenzanzeige werden die Grundstücksgrenzen auf der Grundlage des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und dem Antragsteller vor Ort angezeigt. Dies kann zum Beispiel für ein geplantes Bauvorhaben erforderlich sein, wenn eine grenznahe Mauer oder ein Zaun errichtet werden soll oder bei Grenzstreitigkeiten. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt.
Hinweise
Bei der Gebührenermittlung einer Grundstücksvermessung, insbesondere bei der Teilungsvermessung werden verschieden Faktoren berücksichtigt. Hierbei fallen zusätzliche Gebühren zur Übernahme ins Liegenschaftskataster an.
Für eine ausführliche Beratung von Grenzangelegenheiten an Grundstücken stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Prozess
- Der Antrag kann online gestellt werden.
- Persönlich beim Fachbereich 62 - Vermessung, Kataster und Liegenschaften, Abteilung 620 Vermessungen, Oberschlesienstraße 16 in 47807 Krefeld
- Oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse vermessungen@krefeld.de.
- Die Bearbeitung einer Grundstücksvermessung erfolgt zeitnah. Die Dauer hängt von der jeweiligen Auftragsart ab und kann bei einer Teilung bis zu mehreren Monaten dauern.
Verantwortlichkeit
vermessungen@krefeld.de