Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege beantragen
Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Leistungen bestimmen sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
Leistungen ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag.
Leistungen ab Pflegegrad 2 - 5
- Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- einen Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- unterschriebenes Hinweisblatt
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Pflegegrad
- MDK-Gutachten
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
- vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
- Bestallungsurkunde, gilt nur für Betreuer
Voraussetzungen
- Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
- Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Ambulante Hilfen
Im Rahmen der ambulanten Pflege findet die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der gewohnten, häuslichen Umgebung statt. Die häusliche Pflege wird dabei in der Regel durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt.
Die Pflegekassen sind für die ambulanten Leistungen grundsätzlich vorrangiger Leistungsträger. Bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, dass pflegebedürftige Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, durch Sozialhilfe unterstützt werden.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Wenn die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder den Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die erforderliche Versorgung oftmals nur noch in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden.
Das Informationsblatt der Stadt Krefeld informiert über die Beantragung und die Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Verantwortlichkeit
ambulante.hilfen@krefeld.de
stationaere.hilfen@krefeld.de