Hundehaltung
Informationen zur Haltung von großen Hunden
Eine Anzeigepflicht besteht für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
Die Widerristhöhe bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße zum Beispiel aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.
Informationen zu Haltung kleiner Hunde
Hunde unter 40 Zentimeter Widerristhöhe (Schulterhöhe) oder unter 20 Kilogramm Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind, gelten als kleine Hunde.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Prozess
Die Anzeige für die Haltung eines großen Hundes kann online erfolgen.
FAQ
Was muss zur Haltung eines großen Hundes beachtet werden?
Anzeigepflicht / Haltungsvoraussetzungen:
Ja, beim Fachbereich Ordnung; Formulare erhalten Sie dort und bei den Bürgerservicestellen. Des Weiteren ist dem Fachbereich Ordnung ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde der Hundehalterin/des Hundehalters, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erbringen.
Zudem besteht Anmeldepflicht bei:
Stadt Krefeld
Finanzservice und städitsches immobilien-/Flächenmanagement
Abteilung Steuern und Abgaben
Petersstraße 9
47798 Krefeld.
Erlaubnispflicht:
Nein.
Sachkundenachweis:
Ja, belegbar durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte.
Als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:
Ja, die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.
Haftpflichtversicherung:
Ja, bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.
Mikrochip:
Ja, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.
Leinenzwang:
Ja, und zwar
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
Es bestehen in den genannten Bereichen keine Befreiungsmöglichkeiten von der Leinenpflicht für große Hunde.
Maulkorbzwang:
Nein
Was muss zur Haltung eines kleinen Hundes beachtet werden?
Anzeigepflicht:
Es besteht keine Anzeigepflicht für kleine Hunde beim Fachbereich Ordnung.
Kleine Hunde sind jedoch in jedem Fall steuerlich anzumelden beim Fachbereich Finanzservice und städtisches Immobilien-/Flächenmanagement.
Erlaubnispflicht:
Nein.
Sachkundenachweis:
Nein.
Zuverlässigkeitsprüfung:
Nein.
Haftpflichtversicherung:
Nein.
Mikrochip:
Nein.
Leinenzwang:
Ja, und zwar
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Maulkorbzwang:
Nein.