Kaufpreissammlung (Auskunft erhalten)
Gemäß § 34 Abs. 2 Grundstückswertermittlungsverordnung (GrundWertVO NRW) erteilt der Gutachterausschuss bei Darlegung eines berechtigten Interesses und der Zusicherung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in nicht anonymisierter Form (Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne von § 195 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN 45013 zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragt wird.
Darüber hinaus sind gemäß § 34 Abs. 3 Grundstückswertermittlungsverordnung (GrundWertVO NRW) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.
Rechtsgrundlagen
Verantwortlichkeit
gutachterausschuss@krefeld.de