Kraftfahrzeug: Verlust, Diebstahl oder Umkennzeichnung von Kennzeichen
Wenn die Kennzeichenschilder (auch ein einzelnes) in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden, ist eine Umkennzeichnung zwingend notwendig.
Natürlich können Sie auch ohne zwingenden Grund auf Wunsch ein anderes Kennzeichen bekommen.
Hinweise:
Wurde Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen oder ist auf sonstige Weise abhandengekommen, wird das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Zulassungsbehörde und bei Diebstahl der Polizei unverzüglich zu melden.
Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in Betrieb setzen.
Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug zwingend eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass des/der Antragsteller/in
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Verlust der ZB I: bei finanzierten Fahrzeugen reicht eine Bestätigung der Bank, auch per Fax oder E-Mail, dass keine Bedenken gegen eine Ersatzausfertigung bestehen
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- Verlusterklärung, kann auch vor Ort erklärt werden, wenn der Halter persönlich vorspricht
- gegebenenfalls Diebstahlanzeige der Polizei
- Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Gebühr Kennzeichen: 28,20 €
- Wunschkennzeichen: 10,20 €
Zahlungsarten
- EC-, Debit- und Kreditkartenzahlung möglich
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
- Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
- Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
- gegebenefalls Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
- Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Bitte beachten Sie die gesonderten Antragsunterlagen je nach Unternehmensform unter Downloads.
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Prozess
Eine Vorsprache vor Ort ist notwendig, da der Antrag auf Umkennzeichnung unterschrieben werden muss.
Bearbeitungsdauer
- 15 Minuten (bei persönlicher Vorsprache)
Verantwortlichkeit
kfz-zulassung@krefeld.de