Gewerbe & Unternehmen

Gewerbe: Maklererlaubnis beantragen

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten: 

  • Die Vermittlung von Immobilien 
  • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher), 
  • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern 
  • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen: 

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden, 
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung). 
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher). 
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.). 
  • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie  
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen; 
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen; 
  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; 
  • eingenommene Gelder verwalten. 

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei: 

  • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen. 
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde. 
  • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und 
  • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge. 

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Gebührenrahmen

  • Erteilung der Erlaubnis, abhängig vom Umfang der beantragten Tätigkeit: 500,00 € bis 2.000,00 €
    Fällig bei Antragstellung
  • Immobilienmakler: 500,00 €
  • Darlehensvermittler: 500,00 €
  • Bauträger: 500,00 €
  • Baubetreuer: 500,00 €
  • Wohnimmobilienverwaltung: 500,00 €

Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu den im Antragsformular genannten Unterlagen sind für die Antragstellung folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  • Antrag nach Vordruck
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis der Belegart „0" (zur Vorlage bei einer Behörde); Verwendungszweck: „32/02 (§ 34 c GewO)" Für die Antragstellung genügt ein Nachweis (zum Beispiel Gebührenquittung) über die Beantragung des Führungszeugnisses. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die innerhalb der letzten zwölf Monate in das Bundesgebiet eingereist sind, ist zudem die Vorlage eines Führungszeugnisses des Heimatlandes erforderlich.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (Vordruck „Auskunft in Steuersachen") des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9" (Auskunft an eine Behörde), Verwendungszweck: „32/02 (§ 34 c GewO)" - Beantragung am Wohnort Für die Antragstellung genügt ein Nachweis (zum Beispiel Gebührenquittung) über die Beantragung der Auskunft.

Bei juristischen Personen legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:

  • Oben genannte Unterlagen für den Vertreter oder die Vertreterin der juristischen Person
  • Gesellschaftsvertrag

Zusätzlich sind - soweit die juristische Person bereits im Handelsregister eingetragen ist - erforderlich:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person - Beantragung am Betriebssitz
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

Besonderheiten

Prüfungsberichte und Negativerklärungen sind jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres einzureichen.

Antragsberechtigt sind neben natürlichen auch juristische Personen, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, wie beispielsweise Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

  • 4 Wochen (bis zu 6 Wochen)

Verantwortlichkeit

Sicherheit & Ordnung 32 - Sicherheit und Ordnung
0 21 51 / 86-0
FB32@krefeld.de

Elbestraße 7, 47800 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr