Querschnittsleistungen

Melderegister: Künstlername eintragen lassen

Sie haben einen Künstlernamen und möchten diesen in das Melderegister eintragen lassen? Dann haben Sie die Möglichkeit, dies zu beantragen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist unter einem Künstlernamen ein vom bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmen Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. 

Die Eintragung ausschließlich des Geburtsnamens als Künstlername ist grundsätzlich weder möglich noch gestattet, da der Geburtsname als solcher bereits in den Ausweisdokumenten eingetragen ist. 

Wie bei allen anderen im Melderegister oder in Ausweisdokumenten einzutragenden Daten muss auch beim Künstlernamen nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Dabei ist es Sache des Betroffenen, notwendige Unterlagen zu beschaffen. Künstlernamen sind sowohl im Melderegister,  Personalausweis als auch im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben. 

In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Demnach gehen die Vorschriften als Regelfall davon aus, dass die Berechtigung zur Führung eines Künstlernamens schon früher einmal geprüft wurde, denn nur dann kann er ja bereits in einem Pass oder Personalausweis bzw. einem Register eingetragen sein. Wenn eine solche Eintragung erstmals erfolgen soll, dann müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden.

Wichtig ist, dass die Person unter diesem Namen in der Öffentlichkeit erkennbar bekannt ist und dass dies für die Melde- und Passbehörden nachvollziehbar ist.

Dabei können folgende Aspekte eine Rolle spielen: 

  • Ergebnisse des künstlerischen Schaffens, die mit dem Künstlernamen versehen sind (etwa CDs bei Musikern).
  • Vorlage von Plakaten und Anzeigen für Veranstaltungen, an denen der Antragstellende unter dem Künstlernamen teilgenommen hat.
  • Vorhandensein eines Internetauftritts unter dem Künstlernamen mit entsprechenden Zugriffszahlen.
  • Presseberichte, in der Regel aus verschiedenen Medien, in denen der Antragstellende gerade unter dem Künstlernamen genannt wird.
  • Allenfalls am Rand von Bedeutung ist eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung – dort wird der Antragstellende nämlich unter dem bürgerlichen Namen geführt. Die Mitgliedschaft belegt zwar, dass er/sie in nennenswertem Umfang als Künstle*in tätig ist, aber nicht, dass der Künstlername den bürgerlichen Namen verdrängt hätte. 

Entscheidend ist im Ergebnis stets der Gesamteindruck, ob der bürgerliche Name in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit hinter dem Künstlernamen des Antragstellenden nennenswert zurückgetreten ist, dass also die Person mit dem Künstlernamen auch tatsächlich in Verbindung gebracht wird. 

Nicht eintragungsfähig sind Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Nationalausweis
  • geeigneter Nachweis zur Eintragung eines Künstlernamens, wie eine Bescheinigung eines, eines Berufsverbandes, einer Agentur der Künstlerversorgungskasse oder etwa Auszüge von Publikationen

Gebührenrahmen

  • Antragsgebühr: 30,00 €

Bearbeitungsdauer

  • 5 Tage (nach Eingang der vollständigen Unterlagen)

Verantwortlichkeit

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