Geburt: Namensgebung bei Neugeborenen
Grundsätzlich führt das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Haben die Eltern keinen Ehenamen bestimmt, müssen sie bei der Beurkundung des ersten gemeinsamen Kindes einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Eine nicht verheiratete Mutter kann durch gemeinsame Erklärung mit dem Kindesvater dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Allerdings muss vorher die Vaterschaft zu dem Kind erklärt worden sein.
Durch Einbenennung kann die Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters dem Kind den Ehenamen der neuen Ehe erteilen. Hierzu sind allerdings die Zustimmungen des Ehemannes und Kindesvaters zwingend erforderlich.
Sollte zum Beispiel der Kindesvater der Einbenennung nicht zustimmen, kann die Kindesmutter zum Wohl des Kindes einen Unterschriftsersatz durch das Familiengericht erwirken .
Bei Nachfragen schicken Sie uns bitte eine Mail an geburten@krefeld.de
Benötigte Unterlagen
- alleinige Sorgebescheinigung vom Jugendamt (Negativbescheinigung)
- Meldebescheinigung der „gesamten Familie", dass man in einem Haushalt lebt
- Abschrift des Familienbuches oder der Heiratsurkunde dieser Ehe
Rechtsgrundlagen
Prozess
Persönliches Erscheinen und Unterschrift, ansonsten mit schriftliche Vollmacht.
Verantwortlichkeit
geburten@krefeld.de