Sammelentsorgungsnachweis: Freistellung beantragen
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV. Gebühr: 50,00 € bis 5.000,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Der Nachweis wird geführt
- Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
- über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine
Der Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.
Wenn bei einem Erzeuger jährlich pro Abfallschlüsselnummer bis zu einer Abfallmenge von 20 Tonnen anfallen, dann können die Abfälle über einen sogenannte Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden, d.h. der Erzeuger muss hierfür keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Über die durchgeführte Entsorgung werden dann anstelle von Begleitscheinen Übernahmestelle gefertigt.
Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV den Einsammler auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen.
Benötigte Unterlagen
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Verantwortlichkeit
UAB@krefeld.de