Familie & Kind

Unterhaltsansprüche von Kindern

Der Vater muss für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kinder Mutter Unterhalt gewähren.

Wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil ihr dies aufgrund der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit nicht möglich ist, ist der Vater verpflichtet, ihr darüber hinaus auch Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch ebenso gegen die Mutter zu.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Kontaktinformationen

Für ein Beratungsgespräch ist unbedingt eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. 
Sie haben die Möglichkeit über den Formularassistenten im Formularbereich online eine Terminanfrage einzureichen!


Verantwortlichkeit

Beistandschaft 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
0 21 51 / 86-3240
beistandschaft@krefeld.de

Ostwall 107, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr