Wassergefährdende Stoffe: Anlage zum Umgang mit wassergefährdende Stoffe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen dem Regelungsbereich des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese ist im Jahr 2017 an die Stelle der Landesverordnungen getreten und gilt bundesweit.
Anlagen gemäß dieser Verordnung müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Hierzu gehört auch und vor allem das Grundwasser.
Benötigte Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Es gibt eine Reihe von Stoffen und Gemischen, die Boden und Gewässer gefährden. Dies sind beispielsweise:
- Mineralölprodukte wie
- Kraftstoffe (Benzin, Diesel)
- Heizöl
- Schmierstoffe
- Chemikalien
- Säuren
- Laugen
- Lösungsmittel
- Farben und Lacke
- Harnstoff (AdBlue)
- Gifte... u.a.
Wenn diese Stoffe in den Boden gelangen, können sie bis in das Grundwasser sickern und diesen verunreinigen. So kann z.B. ein Tropfen Heizöl 1000 Liter Wasser dauerhaft verschmutzen und für die Nutzung als Trinkwasser unbrauchbar machen.
Wassergefährdungsklassen
Nicht alle wassergefährdenden Stoffe sind jedoch gleich gefährlich. Die meisten Stoffe wurden in einem Verfahren auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und dementsprechend in sogenannte Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft.
Es gibt drei Wassergefährdungsklassen:
- Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend
- Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend
- Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend
Ermittlung der Gefährdungsstufe
Betreiber haben ihre Anlage einer Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV zuzuordnen. Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist das Volumen der Anlage in Kubikmetern bzw. die Masse in Tonnen und die maßgebende Wassergefährdungsklasse (WGK) erforderlich.
Ermittlung der Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV
Volumen in Kubikmetern (flüssige Stoffe) oder Masse in Tonnen (feste oder gasförmige Stoffe) | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
---|---|---|---|
< 0,22 Kubikmeter oder 0,2 Tonnen | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 Kubikmeter oder 0,2 < 1 Tonnen | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 < 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 < 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 < 1.000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1.000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Eignungsfeststellungen
Gegebenenfalls (vgl. § 63 WHG) dürfen Anlagen nach der AwSV nur verwendet werden, wenn die Eignung der Gesamtanlage von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.
Die Eignungsfeststellung muss rechtzeitig vor der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Sie ist eine behördliche Vorkontrolle in Bezug auf die wasserrechtlichen Belange und wird auf Antrag für eine Anlage erteilt. Sie ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Nähere Informationen wann dies der Fall ist, und welche Antragsunterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf der Seite Eignung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Heizöltankanlagen
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff mit der zugehörigen Wassergefährdungsklasse 2. Demnch fallen Heizöltankanlagen auch unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nähere Informationen bezüglich Heizöltankanlagen finden Sie hier.
Überwachungs- und Prüfpflichten
Nach § 46 AwSV hat der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.
Für bestimmte Anlagen (z.B. für jeden unterirdischen Behälter) sind Prüfungen durch anerkannte Sachverständige in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Der Betreiber ist selbst für die rechtzeitige Veranlassung dieser Prüfung verantwortlich.
Die Prüfberichte der Sachverständigen werden bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld erfasst und hinsichtlich der Einhaltung der Prüftermine und festgestellter Mängel ausgewertet. Falls Mängel festgestellt wurden, werden die Betreiber mit entsprechender Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Die Prüfpflicht einer Anlage (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder bei Stilllegung) ist abhängig von der Art der Anlage und der Gefährdungsstufe bzw. dem Volumen/ der Masse.
Außerdem ist die Prüfpflicht davon abhängig, ob sich die Anlage in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet befindet.
Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite der Unteren Wasserbehörde unter der Reiter Wasserschutzzonen.
Anbei finden Sie Merkblätter über die Prüfzeitpunkte und -intervalle von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in oder außerhalb von Schutzgebieten:
Anlagendokumentation
Nach § 43 AwSV hat ein Betreiber einer Anlage eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind.
Fristen
Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichtet oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.