Wassergefährdende Stoffe: Heizölverbraucheranlagen
In Krefeld existieren mehrere Tausend private und gewerbliche Heizöltankanlagen, die je nach ihrer Lage und Größe einer einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Prüfung gemäß § 46 AwSV durch anerkannte Sachverständige unterzogen werden müssen.
Um die Sicherheit einer solchen Anlage zu gewährleisten, sind technische und organisatorische Vorgaben zu berücksichtigen, für deren Einhaltung die Betreiber der Anlagen verantwortlich sind.
Voraussetzungen
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichtet oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Zu wesentlichen Änderungen einer Heizöltankanlage gehört z.B.:
- Austausch eines Tanks durch ein nicht bau- oder typengleiches Modell
- Änderung der Lagermenge
- Einbau einer Leckschutzauskleidung (Innenhülle)
- Umbau/Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen und Befüllsystemen
- Erneuern von Beschichtungen des Auffangraumes mit einem anderen Beschichtungsmaterial
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
In den nachfolgenden Tabellen erfahren Sie, ob Ihre Heizöltankanlage prüfpflichtig ist oder nicht. Neben der Anlagengröße und der Bauart (oberdirisch oder unterirdisch) ist der Standort der Anlage maßgebend.
Prüfungen gemäß § AwSV für Heizölverbraucheranlagen
Anschließend finden Sie die Prüfzyklen für Heizölverbraucheranlagen außerhalb und innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten. Zu den Schutzgebieten zählen auch festgesetzte Wasserschutzzonen.
Prüfzyklen für Heizölverbraucheranlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der Anlage | Prüfung von Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung |
---|---|---|---|
oberirdisch über 1 m³ bis 10 m³ | Ja | Nein | Nein |
oberirdisch über 10 m³ | Ja | ja, alle 5 Jahre | Ja |
unterirdisch (alle Volumina) | Ja | ja, alle 5 Jahre | Ja |
Prüfzyklen für Heizölverbraucheranlagen innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe der Anlage | Prüfung von Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung |
---|---|---|---|
oberirdisch über 1 m³ | Ja | Ja, alle 5 Jahre | Ja |
unterirdisch (alle Volumina) | Ja | Ja, alle 2,5 Jahre | Ja |
Merkblatt für Heizöltankbetreiber
Der Betreiber einer Heizöltankanlage hat nach § 44 AwSV anstatt einer Betriebsanweisung das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
Merkblatt und Ausfüllhilfe - Verhaltens- und Betriebsvorschriften Heizölanlage
Fachbetriebspflicht
Heizölverbraucheranlagen unterliegen der Fachbetriebspflicht. Demnach dürfen Anlagen nur von anerkannten Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Heizöltanks in Überschwemmungs- oder Hochwasserrisikogebieten
Durch das 2018 in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz II ist im Einflussbereich oberirdischer Gewässer neben den bereits bekannten „Überschwemmungsgebieten" der Begriff „Risikogebiete" neu entstanden. Bei Anlagen nach der AwSV, also auch Heizölverbraucheranlagen müssen seither unter bestimmten Voraussetzungen weitere Vorsorgepflichten beachtet werden.
Nähere Informationen über Heizöltanks und Hochwasser
In Krefeld sind so gut wie keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Anders sieht dies jedoch bei den Hochwasserrisikogebieten aus.
Sie wohnen in einem Hochwasserrisikogebiet in Krefeld und haben eine Ölheizung?
Dann sind Sie verpflichtet, Ihren Heizöltank spätestens bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachzurüsten. Die Umsetzung dieser Maßnahme muss vom Aufwand her jedoch wirtschaftlich vertretbar sein.
Sollten Sie jedoch vorher wesentliche Änderungen an Ihrem Öltank vornehmen, muss der Heizöltank im Zuge dessen schon jetzt hochwassersicher gemacht werden.
Wichtig: Wenn Sie nur den Ölbrenner austauschen lassen oder die Ölheizung modernisieren, gilt das nicht als wesentliche Änderung der Heizöltankanlage!
Ob Ihr Grundstück in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, können Sie auf der folgenden Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW - Umweltdaten vor Ort - überprüfen.
Geben Sie in der obersten Zeile bei Ort Adresse und Hausnummer ein und wählen Sie Wasser und dann Hochwasser aus. Dort klicken Sie auf HWRM-RL Gefahrenkarte und HWRM-RL Risikokarte.
Prüfpflichten älterer Heizöltankanlagen
Eine wichtige Neuerung der AwSV liegt in der Prüfpflicht älterer Heizölanlagen, die bisher nicht von anerkannten Sachverständigen begutachtet und beurteilt werden mussten. Einzelheiten hierzu verrät § 70 Absatz 2 AwSV "Prüffristen für bestehende Anlagen".
Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren (Anlagen in Wasserschutzgebieten kleiner 5.000 Liter), sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:
- Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
- Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
- Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
- Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
- Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.
Fristen
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen vor Realisierung der Maßnahme schriftlich einzureichen.
Prozess
Der Antrag kann online gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Wochen (durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige)