Erdaufschlüsse: Bohranzeigen
Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Aus wasserrechtlicher Sicht spricht man in diesem Zusammenhang auch von „Erdaufschlüssen".
Darunter fallen z. B. :
- Anlegen von Bau-, Sand- und Kiesgruben
- Gräben für Versorgungsleitungen
- Baugrundsicherungsmaßnahmen (Bohrpfähle o.ä.)
- Erkundungsbohrungen
Bohrungen für Brunnen zur Entnahme von Grundwasser, auch wenn diese erlaubnisfrei ist, sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Derartige Maßnahmen müssen im Vorfeld (mindestens 4 Wochen) bei der Unteren Wasserbehörde gebührenpflichtig angezeigt werden.
Benötigte Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Antragsgebühr gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung: 50,00 € bis 1.000,00 €
Bei geringem Verwaltungsaufwand (z. B. Bohrung eines Brunnens für die private Gartenbewässerung) wird die Mindestgebühr erhoben.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist eine wasserrechtlichte Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Wird dabei Grundwasser abgesenkt, entnommen oder umgeleitet, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und § 11 WHG erforderlich.
Wir bei einem Erdaufschluss unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist die zuständige Behörde unverzüglich unter wasser@krefeld.de zu informieren.
Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".
Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.
Bearbeitungsdauer
- 4 Wochen