Kleinkläranlagen: Einleiten in private Abwasseranlagen
Gemäß § 52 Landeswassergesetz (LWG) sind Städte und Gemeinden verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der städtischen Kanalisation (öffentliche Abwasseranlage) zugeführt werden kann. In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken in
- wasserdichten Gruben aufgefangen und abgefahren oder
- in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in den Untergrund eingeleitet.
Für die Entleerung von wasserdichten Gruben ist der Kommunalbetrieb Krefeld (AöR) zuständig.
Die Genehmigung für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen und Pflanzenkläranlagen sowie die Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in den Untergrund oder in einen Vorfluter obliegt der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz.
Benötigte Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)
Online-Formulare
Gebührenrahmen
- Bearbeitungsgebühr mindestens (abhängig von Baukosten und der Einleitungsmenge): 200,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Allgemeine anerkannte Regeln der Technik für Kleinkläranlagen
Für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Zu den wichtigsten allgemein anerkannten Regeln der Technik aus dem Kleinkläranlagenbereich zählen:
- die DIN EN 12566 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW (Einwohnerwerte),
- die DIN 4261 Kleinkläranlagen sowie
- DWA-A 262 Pflanzenanlagen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall.
Für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen ist weiterhin die deutsche DIN 4261 bindend.
Kleinkläranlagen in Wasserschutzgebieten
- Auf Grundstücken, die innerhalb der Wasserschutzzonen I oder II liegen, ist die Errichtung von Kleinkläranlagen grundsätzlich verboten.
- Innerhalb der weiteren Wasserschutzzonen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die je nach Wasserschutzgebietsverordnung weitere Verbote beinhaltet bzw. erforderliche Genehmigungen/Befreiungen notwendig macht und erhöhte Anforderungen an die Art der Abwasserbeseitigung stellt.
Ob Ihr Grundstück in einer festgesetzten Wasserschutzzone liegt, können Sie auf der Internetseite Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW überprüfen.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Dienstleistungsseite Wasserschutzzonen.
Abwasserüberlassungspflicht
Die Abwasserüberlassungspflicht im deutschen Recht bedeutet, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser der Gemeinde oder einem anderen zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Pflicht ist in § 48 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) geregelt und stellt sicher, dass Abwasser ordnungsgemäß entsorgt und behandelt wird.
Diese Pflicht kann dem Bürger in besonderen Fällen übertragen werden, wie z.B. wenn eine Abwasserüberlassung durch eine fehlende Kanalisation nicht möglich ist. Diese Übertragung ist nötig um das Abwasser auf dem eigenen Grundstück zu behandeln.
Schlammabfuhr
Die Schlammabfuhr darf nur durch den derzeitigen Generalunternehmer erfolgen. Der aktuelle Generalunternehmer ist beim Kommunalbetrieb Krefeld zu erfragen.
Dichtheitsprüfung
Die Zuleitung des Abwassers vom Haus bis zur Muffe des Ablaufs der Kleinkläranlage ist auf Dichtheit zu prüfen (Prüfung der Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen nach DIN EN 1610 oder gleichwertiges Verfahren).
Benötigte Unterlagen
Dem Online-Antrag sind folgende Unterlagen digital beizufügen:
- Lageplan mit Einzeichnung der Kleinkläranlage und der Entwässerungsleitungen mit der Versickerungsanlage oder Grabeneinleitung
- Übersichtsplan Maßstab 1:5000 Stadtplan Krefeld
- Darstellung der Einleitstelle bei Grabeneinleitungen mit Leitungsführung
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug)
- Querschnitt der Anlage mit Höhenangaben (Mulde, Mulden-Rigole, Sickergraben)
- Volumenberechnung der Versickerungsanlage
- Abwassertechnische Berechnung
- Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung oder Nachweis über ein Bauprodukt mit festgelegten harmonisierten Bedingungen
- eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann dem Antrag optional hinzugefügt werden
Der Eigentumsnachweis kann auch durch einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erbracht werden. Informationen zu Kosten und Antragstellung inklusive Online-Formular finden Sie auf der Dienstleistungsseite "Liegenschaftskataster - Auszug aus dem Liegenschaftsbuch".
Fristen
Nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis muss mit den Arbeiten zum Bau der Anlage innerhalb von zwei Jahren begonnen werden. Ansonsten erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis.
Prozess
Der Antrag ist online einzureichen.
Bearbeitungsdauer
- 2 Monate (bis zu 3 Monaten nach Eingang aller erforderlicher Unterlagen)
Verantwortlichkeit
Abwasser
39 - Umwelt und Verbraucherschutz
0 21 51 / 86-0abwasser@krefeld.de