Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, ärztlich untersuchen lassen.
Diese Untersuchung ist kostenlos wenn ein Untersuchungsberechtigungsschein vorliegt.
Der bisherige Untersuchungsberechtigungsschein in Papierform wurde durch eine digitale ID ersetzt. Diese muss bei der Untersuchung bei der Ärztin/dem Arzt angegeben werden. Die Wahl der Ärztin/des Arztes ist frei.
Jugendliche ab 16 Jahren können den Antrag selbst stellen. Bei Personen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten antragsberechtigt.
Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hierzu gehören eine Sehprüfung, eine Hörprüfung und eine Urinkontrolle.
Jeder Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr, der eine Berufsausbildung beginnen möchte, ist verpflichtet, sich untersuchen zu lassen (Erstuntersuchung). Die ärztliche Bescheinigung darüber ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Bei der Erstuntersuchung soll der Gesundheitszustand des Jugendlichen festgestellt werden, damit der Arzt eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung ausstellen kann. In dieser Bescheinigung sind ggf. Arbeiten vermerkt, die der jugendliche Auszubildende nicht ausführen darf, wenn sie seine Gesundheit oder Entwicklung gefährden würden.
Zweituntersuchung (Nachuntersuchung)
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erneute Untersuchung (Erste Nachuntersuchung) durchzuführen.
Der Jugendliche hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die Nachuntersuchung, wenn die Erstuntersuchung nur kurze Zeit zurückliegt.
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, sofern er noch keine 18 Jahre alt ist. Sofern vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet wird, ist in diesem Fall ein entsprechender Untersuchungsschein auszustellen.
Benötigte Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)
Voraussetzungen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er
- innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Unterlagen
Bei Beantragung über das "UBS-Portal"
- Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion
Bei Vorsprache im Bürgerbüro
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
- Personalausweis oder Reisepass bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
Prozess
Beantragung online über das "UBS-Portal" des Landes
- Bei der Online-Beantragung erhalten Sie die digitale ID sofort.
- Oder persönlich im Bürgerbüro.
Verantwortlichkeit
ema@krefeld.de