Selbstbestimmungsgesetz
Mit Datum vom 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft.
Bereits ab dem 01.08.2024 können Sie Ihren Wunsch auf Änderung Ihres Geschlechtseintrages und Ihres Vornamens anmelden.
Die Änderung des Geschlechts und Vornamens erfolgt in 2 Stufen:
- Anmeldung (3 Monate vor der Erklärung)
- Erklärung im Standesamt (spätestens nach 6 Monaten ab Anmeldung)
Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung Anderer zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken. Gerichtsverfahren entfallen damit.
Verfahren
Bitte lesen Sie zunächst die nachfolgenden Informationen bevor Sie eine Anmeldung durchführen!
Die Erklärung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Standesamt anzumelden, bei dem die spätere Erklärung abgegeben werden soll. Nach Abgabe der Anmeldung muss eine Erklärung innerhalb von 6 Monaten erfolgen, da die Anmeldung sonst gegenstandslos wird. Sie können nur dort die Erklärung abgeben, wo Sie auch die Anmeldung abgegeben haben.
Nutzen Sie für den ersten Schritt der Anmeldung das Online Formular:
Zuständigkeit
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt.
Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.
Die Erklärung kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, sofern diese ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich regelmäßig im Inland aufhalten oder eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Die Klärung, ob die Erklärung auch in dem Heimatpass des Heimatstaates Berücksichtigung finden kann, muss mit den zuständigen Behörden selbst geklärt werden. Eine Einflussname des Standesamtes ist leider nicht möglich.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Anmeldung und Erklärung: 25,00 €
Für die Ausstellung der neuen Geburtsurkunde fallen weitere Kosten an.
Zahlungsarten
- EC-, Debit- und Kreditkartenzahlung möglich
FAQ
Wer kann die Anmeldung beziehungsweise die Erklärung durchführen?
Alle volljährigen und geschäftsfähigen Personen können dies selbst tun.
Die Änderung erklären können auch beschränkt geschäftsfähige minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s). Sofern Ihr gesetzlicher Vertreter Ihnen die Zustimmung verweigert, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder an den Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung für eine Beratung Ihrer Möglichkeiten.
Die Änderung erklären können der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren und geschäftsunfähigen Personen unter Zustimmung der minderjährigen Person (ab Vollendung des 5. Lebensjahres).
Bitte beachten Sie!
Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Welche Unterlagen benötige ich?
Zum Termin der Erklärung benötigen Sie:
- Personalausweis bzw. den Reisepass oder Ihren Identitätsnachweis im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit
- Geburtsurkunde
- Ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Was geschieht in Ihrem persönlichen Termin?
Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst.
Personen mit Beratungspflicht versichern schriftlich, dass sie sich haben beraten lassen.
Sie wählen einen geschlechtspassenden Vornamen aus. Im Zweifel können Sie sich vorab an eine Namensberatungsstelle wie z.B. bei der Universität Leipzig wenden.
Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SВGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.
Die in der Anmeldung gemachten Angaben zu Ihrer gewünschten Geschlechtsänderung und dem Vornamen sind nicht bindend. Erst mit der Abgabe der Erklärung tritt Verbindlichkeit der von Ihnen gewählten Angaben ein.
Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, sobald diese bei Ihrem Geburtsstandesamt eingeht.
Sie können um einen Termin zur Ausstellung neuer Ausweisdokumente im Bürgerbüro bitten. Hierzu müssen Sie zusätzlich zu den dort erforderlichen Unterlagen auch die neue Geburtsurkunde vorlegen.