Gewerbe: Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Gewerbeordnung - GewO).
Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (Gewerbeummeldung) oder der der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung).
Weitere Informationen zur Dienstleistung:
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Daher hat grundsätzlich jeder Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings müssen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde mit Beginn der Tätigkeit angezeigt werden (§14 GewO).
- Anzeigepflichtig sind bei natürlichen Personen die Gewerbetreibenden.
- Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG oder KG) werden durch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen vertreten.
- Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) nehmen die gesetzliche Vertreter/innen die Anzeige vor.
- Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (z.B. Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.).
- Diese muss vor Anmeldung des Gewerbes erteilt sein.
- Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
- Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Gewerbeangelegenheiten gerne Auskunft.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt bzw. z. B. eine Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig; eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 146 GewO).
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
- Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter/innen von Personengesellschaften, die keine juristischen Perso: 26,00 €
- Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00 €
- Für jede/n weitere/n gesetzliche/n Vertreter/in bei juristischen Personen: 13,00 €
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Wirtschafts-Serviceportal
In Nordrhein-Westfalen können Gewerbeanzeigen bzw. -meldungen über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW vollständig digital abgewickelt werden:
Wirtschafts-Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Neben wichtigen Formularen und Ansprechpersonen finden sich dort Antworten auf viele Fragen zur Gewerbeanzeige. Um die digitale Anmeldung nutzen zu können, müssen Sie sich einmal registrieren. Später können Sie sich dann jederzeit einloggen und z.B. Gewerbe um- oder wieder abmelden oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Gewerbeanzeige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW schließt mit einem Ausdruck der Gewerbeanmeldung, -um- oder -abmeldung sowie einer Einreichungsbestätigung ab. Diese Eingangsbescheinigung ist ohne Unterschrift und Siegel gültig. Zusammen mit der von Ihnen vorgenommenen Gewerbeanzeige ist sie der bekannten, umgangssprachlich auch „Gewerbeschein" genannten Empfangsbescheinigung gleichgestellt (§ 15 GewO).
Die nach erfolgter Anzeige ggf. weitere Abwicklung erfolgt seitens der Gewerbemeldestelle des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung der Stadt Krefeld, Elbestraße 7, 47800 Krefeld.
Weitere Hinweise:
Auf der Internetseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stehen Erklärfilme zur Verfügung. Diese geben Einblicke in die Welt der Steuern und liefern hilfreiche Informationen zu vielen verschiedenen steuerlichen Fragen.
Erklärfilme der Finanzverwaltung
Für Gewerbetreibende, die in der Krefelder Innenstadt ein Ladenlokal (Einzelhandel, Gastronomie u. a.) eröffnen, haben stehen nachfolgend die Gestaltungsrichtlinien der Krefelder Innenstadt (in vier Sprachen) und die Ansprechpartner für eine Beratung bereit:
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Prozess
- Online über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW (Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig)
- Für Gewerbean- und ummeldungen vor Ort stehen Tagestickets für Laufkunden in nur sehr begrenzter Anzahl zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Gewerbeabmeldungen.
FAQ
Wo finde ich weitere Hinweise zur Gewerbeanmeldung, z. B. ob für mein Gewerbe eine Erlaubnispflicht besteht?
Im Infocenter "Gewerbeanmeldung" unter www.gewerbeanmeldung.nrw.de.
Wo finde ich weitere nützliche Tipps für den Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit?
Erstinformationen zu den Themen Finanzierung, Steuern, Versicherung, weitere Beratungsangebote und vieles mehr, was nun für Ihr Gründungsunternehmen wichtig werden kann erhalten sie unter www.startcenter.nrw.de.
Verantwortlichkeit
gewerbemeldestelle@krefeld.de